§ 341b HGB, Bewertung von Vermögensgegenständen
Paragraph 341b Handelsgesetzbuch

(1) Versicherungsunternehmen haben immaterielle Vermögensgegenstände, soweit sie entgeltlich erworben wurden, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Anlagen im Bau und Vorräte nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten. Satz 1 ist vorbehaltlich Absatz 2 und § 341c auch auf Kapitalanlagen anzuwenden, soweit es sich hierbei um Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen und Rechte, sonstige Ausleihungen und Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft handelt. § 253 Absatz 3 Satz 6 ist nur auf die in Satz 2 bezeichneten Vermögensgegenstände anzuwenden.


(2) Auf Kapitalanlagen, soweit es sich hierbei um Aktien einschließlich der eigenen Anteile, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen sowie sonstige festverzinsliche und nicht festverzinsliche Wertpapiere handelt, sind die für das Umlaufvermögen geltenden § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 5, § 256 anzuwenden, es sei denn, dass sie dazu bestimmt werden, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Fall sind sie nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten.


(3) § 256 Satz 2 in Verbindung mit § 240 Abs. 3 über die Bewertung zum Festwert ist auf Grundstücke, Bauten und im Bau befindliche Anlagen nicht anzuwenden.


(4) Verträge, die von Pensionsfonds bei Lebensversicherungsunternehmen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber Versorgungsberechtigten eingegangen werden, sind mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten; die Absätze 1 bis 3 sind insoweit nicht anzuwenden.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Die speziellen Ausweisprinzipien für VU

http://xdaneo.de/fachwirt/vbl/vbl1erw/vbl1erw.ppt
handelt, dann muss abgeschrieben werden (z.B. Börsenschwankungen). 3. Strenges Niederstwertprinzip: (§§ 253 Abs. 3, 341b Abs. 2 HGB). = Es ist stets der niedrigere Wertansatz zu wählen, entweder am Bilanzstichtag. beizulegende Werte (Börsen- oder Marktpr


PDF Dokumente zum Paragraphen

Gesetzentwurf - DIP - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/074/1407436.pdf
13.11.2001 - A. Problem und Ziel. 1. Nach geltendem Bilanzrecht (§ 341b HGB) haben die Versicherungen Aktien ausnahmslos wie Umlaufvermögen zu bewerten, d. h. auch bei nur vorüber- gehenden Kurseinbußen ist sofort von den Bilanzwerten abzuschreiben, was

Inhaltsverzeichnis

https://www.vvw.de/download/vr53_baier_2810_ihv.pdf
341b Abs. 1 S. 1 HGB .................................................... 82. 2. § 341b Abs. 2 HGB............................................................ 83. 3. § 341c HGB ....................................................................... 84. B

Wertverluste von Kapitalanlagen in der Bilanz - DGRV

https://www.dgrv.de/webde.nsf/272e312c8017e736c1256e31005cedff/62c8c109ee74186f...
März 2002 den § 341b HGB geändert. Kernpunkt: Liegt der Wert von Aktien, Investmentanteilen und sonstigen festverzinslichen und nicht festverzins- lichen Wertpapieren am Bilanzstichtag unter dem Buchwert, ist es Versicherungsunternehmen nun ebenso wie Ba

Versicherungs- bilanzen nach deutschem Handelsrecht

https://www.boeckler.de/pdf/p_edition_hbs_115.pdf
Natur ist. Da aber ein großer Teil der Versichertengelder in Kapitalanlagen in- vestiert wird, ergibt sich genau hier ein nicht unerheblicher bilanzpolitischer Spiel- raum. Nach § 341b (2) HGB sind wie Umlaufvermögen insbesondere. Aktien (einschließlich

Modellierung von Kapitalanlagen - Deutsche Aktuarvereinigung e.V.

https://aktuar.de/unsere-themen/fachgrundsaetze-oeffentlich/2014-12-04-Modellie...
04.12.2014 - dokumentierten Auflösungsabsicht in der Bilanz unberücksichtigt bleiben. Weiterhin können bei der Fortschreibung des Buchwertes für „Aktien,. Investmentanteile und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere“ die Regelungen aus §341b HGB berüc


Webseiten zum Paragraphen

§ 341b HGB Bewertung von Vermögensgegenständen ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48805.htm
(1) Versicherungsunternehmen haben immaterielle Vermögensgegenstände, soweit sie entgeltlich erworben wurden, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, technische.

HGB § 341b Bewertung von Vermögensgegenständen | W.A.F.

https://www.betriebsrat.com/gesetze/hgb/341b
In dieser Rubrik haben wir Ihnen alle relevanten Gesetze für Ihre Betriebsratsarbeit zusammengestellt.

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Komme ... / 1.2 ...

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
Im Fall erheblicher Abweichungen vom letzten Börsen- und Marktpreis infolge der Anwendung von Verbrauchsfolgeverfahren oder der Gruppenbewertung haben mittelgroße und große KapG gesonderte Anhangangaben gem. § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB zu machen (§ 284 Rz 49

§ 341b HGB: Bewertung von Vermögensgegenständen - LX Gesetze.

https://lxgesetze.de/gesetze/hgb/341b
341b HGB: Versicherungsunternehmen haben immaterielle Vermögensgegenstände, soweit sie entgeltlich erworben wurden, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, an

IDW RS VFA 2

https://www.idw.de/idw/verlautbarungen/idw-rs-vfa-2/42968
Auslegung des § 341b HGB (neu). Endgueltig. Stand: 08.04.2002; Quelle: WPg 9/2002, S. 475 ff., FN-IDW 5/2002, S. 210 ff. Service. Newsletter · RSS Feed · Stellenmarkt · Über uns. Headline Footer H1. Kontakt. 0211 - 4561 0 info@idw.de. Institut der Wirtsc


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige › Zweiter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds › Dritter Titel: Bewertungsvorschriften › § 341b

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 341b HGB
    § 341b Abs. 1 HGB oder § 341b Abs. I HGB
    § 341b Abs. 2 HGB oder § 341b Abs. II HGB
    § 341b Abs. 3 HGB oder § 341b Abs. III HGB
    § 341b Abs. 4 HGB oder § 341b Abs. IV HGB

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