§ 341e HGB, Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze
Paragraph 341e Handelsgesetzbuch

(1) Versicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rückstellungen auch insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen. Dabei sind mit Ausnahme der Vorschriften der §§ 74 bis 87 des Versicherungsaufsichtsgesetzes die im Interesse der Versicherten erlassenen aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung der Rückstellungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich des dafür anzusetzenden Rechnungszinsfußes und über die Zuweisung bestimmter Kapitalerträge zu den Rückstellungen zu berücksichtigen. Die Rückstellungen sind nach den Wertverhältnissen am Abschlussstichtag zu bewerten und nicht nach § 253 Abs. 2 abzuzinsen.


(2) Versicherungstechnische Rückstellungen sind außer in den Fällen der §§ 341f bis 341h insbesondere zu bilden

1.
für den Teil der Beiträge, der Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlußstichtag darstellt (Beitragsüberträge);
2.
für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen, soweit die ausschließliche Verwendung der Rückstellung zu diesem Zweck durch Gesetz, Satzung, geschäftsplanmäßige Erklärung oder vertragliche Vereinbarung gesichert ist (Rückstellung für Beitragsrückerstattung);
3.
für Verluste, mit denen nach dem Abschlußstichtag aus bis zum Ende des Geschäftsjahres geschlossenen Verträgen zu rechnen ist (Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft).


(3) Soweit eine Bewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 oder § 240 Abs. 4 nicht möglich ist oder der damit verbundene Aufwand unverhältnismäßig wäre, können die Rückstellungen auf Grund von Näherungsverfahren geschätzt werden, wenn anzunehmen ist, daß diese zu annähernd gleichen Ergebnissen wie Einzelberechnungen führen.


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341 c–341e HGB 1 - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/INH_Beck-Texteimdtv5002HGB_978-3-406...
aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung der Rückstel- lungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich des dafür an- zusetzenden Rechnungszinsfußes und über die Zuweisung bestimmter Kapi-. 4. Abschnitt. Vorschr. für best. G

Sicherungsvermögen (§ 66 Abs. 1a VAG) Beitragsüberträge (§ 341e ...

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2007 KPMG Herbert Loy, Peter Ott – Beitragszyklus nach HGB und IAS. 4. Beitragszyklus nach HGB und IAS. Inhaltsverzeichnis. 3.8 Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung (RfB) nach HGB. 3.8.1 Inhalt der RfB. 3.8.2 Re

Höchstrechnungszins ade?

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341 f Abs. 2 HGB - qx-Club

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05.04.2011 - 3. Derzeitige handelsrechtliche Anforderungen (1). Gesetzessystematik seit 1994. § 341f HGB. § 341e Abs.1 Satz 2 HGB. →verweist auf aufsichtsrechtliche Vorschriften. § 2 Abs.2 und § 5 Abs.3 DeckRV sind einschlägig ...


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Rückstellungen: Was ist handels- und steuerrechtlich möglich? - Haufe

https://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/profirma-professional/rueckstellungen...
Den Ansatz von Rückstellungen regelt § 249 HGB (für die Steuerbilanz i. V. m. dem Maßgeblichkeitsgrundsatz gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Ferner existieren Spezialvorschriften für Versicherungsunternehmen in §§ 341e-h HGB und Übergangsvorschriften zum BiR

Versicherungstechnische Rückstellungen | Gabler Versicherungslexikon

https://www.versicherungsmagazin.de/lexikon/versicherungstechnische-rueckstellu...
... I S. 2, II, 341e I HGB sowie Vorschriften für die jeweilige Rückstellungsart. Seit der Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) besteht für Rückstellungen ein grundsätzliches Abzinsungsgebot (Abzinsung). Versicherungstechnische Rüc

Frotscher/Drüen, KStG § 20 Schwankungsrückstellungen, Sc ... / 5 ...

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Rz. 33 Die §§ 341e bis 341g HGB fassen die verschiedenen versicherungstechnischen Rückstellungen, die neben der Schwankungsrückstellung zu bilden sind, zusammen. Diese Rückstellungen unterliegen dem allgemeinen bilanzrechtlichen Grundsatz, dass sie zu bi

BaFin - Fachartikel - Schadenrückstellung: Neue ...

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15.08.2016 - Für die Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen ist der handelsrechtliche Posten der Schadenrückstellung von zentraler Bedeutung. Er ist gemäß § 341e Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) so zu bemessen, dass sichergestellt ist, dass der Vers

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HGB: § 341e Absatz 2 Nummer 2 HGB2.für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen, soweit die ausschließliche Verwendung der Rückstellung zu diesem Zweck durch Gesetz, Satzung, geschä.


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige › Zweiter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds › Vierter Titel: Versicherungstechnische Rückstellungen › § 341e

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 341e HGB
    § 341e Abs. 1 HGB oder § 341e Abs. I HGB
    § 341e Abs. 2 HGB oder § 341e Abs. II HGB
    § 341e Abs. 3 HGB oder § 341e Abs. III HGB

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