(1) Deckungsrückstellungen sind für die Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungs- und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versicherungsgeschäft in Höhe ihres versicherungsmathematisch errechneten Wertes einschließlich bereits zugeteilter Überschußanteile mit Ausnahme der verzinslich angesammelten Überschußanteile und nach Abzug des versicherungsmathematisch ermittelten Barwerts der künftigen Beiträge zu bilden (prospektive Methode). Ist eine Ermittlung des Wertes der künftigen Verpflichtungen und der künftigen Beiträge nicht möglich, hat die Berechnung auf Grund der aufgezinsten Einnahmen und Ausgaben der vorangegangenen Geschäftsjahre zu erfolgen (retrospektive Methode).
(2) Bei der Bildung der Deckungsrückstellung sind auch gegenüber den Versicherten eingegangene Zinssatzverpflichtungen zu berücksichtigen, sofern die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge der Vermögenswerte des Unternehmens für die Deckung dieser Verpflichtungen nicht ausreichen.
(3) In der Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, ist als Deckungsrückstellung eine Alterungsrückstellung zu bilden; hierunter fallen auch der Rückstellung bereits zugeführte Beträge aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie Zuschreibungen, die dem Aufbau einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter dienen. Bei der Berechnung sind die für die Berechnung der Prämien geltenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.qx-club.de/20110405.pdf
05.04.2011 - 3. Derzeitige handelsrechtliche Anforderungen (1). Gesetzessystematik seit 1994. § 341f HGB. § 341e Abs.1 Satz 2 HGB. →verweist auf aufsichtsrechtliche Vorschriften. § 2 Abs.2 und § 5 Abs.3 DeckRV sind einschlägig ...
https://aktuar.de/fachartikelaktuaraktuell/AA29_Zinszusatzreserve.pdf
gegenüber den Versicherten eingegangene Zinssatz- verpflichtungen zu berücksichtigen, sofern die derzeiti- gen oder zu erwartenden Erträge der Vermögenswerte des Unternehmens für die Deckung dieser Verpflich- tungen nicht ausreichen (§ 341f, Absatz 2 HGB
http://www.klaus-gach.de/dateien/vers/sicher01.pdf
Beitragsüberträge (§ 341e Abs. 2 Nr. 1 HGB). Deckungsrückstellung (§ 341f HGB). Rückstellung für noch nicht abgewickelte. Versicherungsfälle (§ 341g HGB). Rückstellung für Beitragsrückerstattung (§ 341e Abs. 2 Nr. 2 HGB). Verbindlichkeiten gegenüber Vers
http://www.mathematik.uni-muenchen.de/~lenckner/PKV-Aktuar-2015--D--Alterungsru...
06.07.2015 - 341f „Deckungsrückstellung“ HGB. (1) Deckungsrückstellungen sind für die Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungs- und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versicherungsgeschäft in Höhe ihres versicherungsmathematisch errechnet
http://www.ipv.de/fileadmin/user_upload/PDF/Urteile/I_R_67-08.pdf
Vertrag abzüglich des Barwerts der künftig eingehenden Nettobeiträge passivieren muss —. Deckungsrückstellung des Versicherers (§ 341f HGB)— . Das vom Versicherer jeweils nachgewiesene und im Rahmen des aufsichtsrechtlich zulässigen Rechnungszinsfusses b
https://der-betrieb.owlit.de/document/kommentare/haagloffler-hgb/341f-hgb/MLX_7...
Haag/Löffler. Deckungsrückstellung. § 341f HGB Deckungsrückstellung. (1). 1Deckungsrückstellungen sind für die Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungs- und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versicherungsgeschäft in Höhe ihres versicheru
https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/frotscherdrueen-kstg-21a-dec...
Rz. 3 Nach § 341f HGB und § 25 VO v. 8.11.1994[1] sind Deckungsrückstellungen für Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungsgeschäft sowie aus sonstigen Versicherungen, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, insbesondere Krankenversicheru
https://www.versicherungsmagazin.de/lexikon/deckungsrueckstellung-1944926.html
Deckungsrückstellung. 1. Begriff: Versicherungstechnischer Rückstellungsposten auf der Passivseite der Bilanz eines Versicherungsunternehmens. 2. Merkmale: Die Deckungsrückstellung stellt gem. § 341f I S. 1 HGB die Bewertung der Verpflichtungen aus einem
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Handelsgesetzbuch-HGB-9783406639661_...
Versicherten eingegangene Zinssatzverpflichtungen zu berücksichtigen, sofern die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge der Vermögenswerte des Unter- nehmens für die Deckung dieser Verpflichtungen nicht ausreichen. 4. Abschnitt. Vorschr. für best. Gesch
https://www.umwelt-online.de/regelwerk/allgemei/wirtschaft/hgb341b.htm
341f Deckungsrückstellung (vgl. DeckungsrückstellungsV). (1) Deckungsrückstellungen sind für die Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungs- und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versicherungsgeschäft in Höhe ihres versicherungsmathematisc