§ 341l HGB
Paragraph 341l Handelsgesetzbuch

(1) Versicherungsunternehmen haben den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 bezeichneten Unterlagen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 und 4 offenzulegen. Von den in § 341a Abs. 5 genannten Versicherungsunternehmen ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist für die Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers 15 Monate, im Fall des § 325 Abs. 4 Satz 1 vier Monate beträgt; § 327a ist anzuwenden.


(2) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben abweichend von § 325 Abs. 3 unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung, welcher der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht vorzulegen sind, jedoch spätestens vor Ablauf des dieser Versammlung folgenden Monats den Konzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung und den Konzernlagebericht mit Ausnahme der Aufstellung des Anteilsbesitzes beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen.


(3) Soweit Absatz 1 Satz 1 auf § 325 Abs. 2a Satz 3 und 5 verweist, gelten die folgenden Maßgaben und ergänzenden Bestimmungen:

1.
Die in § 325 Abs. 2a Satz 3 genannten Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs sind auch auf Versicherungsunternehmen anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.
2.
An Stelle des § 285 Nr. 8 Buchstabe b gilt die Vorschrift des § 51 Abs. 5 in Verbindung mit Muster 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung.
3.
§ 341a Abs. 4 ist anzuwenden, soweit er auf die Bestimmungen der §§ 170, 171 und 175 des Aktiengesetzes über den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a dieses Gesetzes verweist.
4.
Im Übrigen finden die Bestimmungen des Zweiten bis Vierten Titels dieses Unterabschnitts sowie der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung keine Anwendung.


Benachbarte Paragraphen


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Handelsgesetzbuch: HGB - Fleischer, Leseprobe - Beck Shop

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Verbindung mit Muster 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungs- legungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004. (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist. 4. Abschnitt. V

Hinweise zur Offenlegung nach den §§ 325 ff. HGB - BStBK

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sowie unabhängig von ihrer Rechtsform für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute. (§§ 340, 340l HGB), Pensionsfonds und Versicherungsunternehmen (§§ 341, 341l HGB). Die Verantwortung für die Durchführung der Offenlegung liegt bei den Mitglied

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Verbindung mit Muster 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungs- legungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004. (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist. 4. Abschnitt. V

E-DRÄS 8 zum Konzernlagebericht - IDW

https://www.idw.de/blob/102722/45376eaa4d562c1702505f488010bf97/down-drsc-e-dra...
14.08.2017 - Monate beträgt, beträgt die Offenlegungsfrist für die in § 341a Abs. 5 Satz 1. HGB genannten Versicherungsunternehmen, sofern sie nicht kapitalmarktorien- tiert i.S.d. § 264d HGB sind, gemäß § 341l Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 HGB. 15 Monate. Na

(Betreuer: Dipl.-WiWi Malte Wessels) Bilanzielle Folgen des ... - Uni Ulm

https://www.uni-ulm.de/fileadmin/website_uni_ulm/mawi.inst.090/Marten/Lehre/WS_...
01.07.2014 - 341 bis 341l HGB, in: Schmidt, K./Ebke, W. F. (Hrsg.): Münchener Kommentar zum. Handelsgesetzbuch, Band 4, 3. Aufl., München. MindZV (2008): Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung. (Mindestzuführungsveror


Webseiten zum Paragraphen

§ 341l HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48815.htm
(1) Versicherungsunternehmen haben den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 bezeichneten Unterlagen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 und.

HGB § 341l - NWB Datenbank

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1. 1. 1986. 2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 24.6.1994 (BGBl I S. 1377) mit Wirkung v. 1. 7. 1994. 3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 26.6.2001 (BGBl I S. 1310) mit Wirkung v. 1. 1. 2002. 4Anm. d. Red.: § 341l i. d. F.

Handelsgesetzbuch - HGB -3 - SIDI Blume

http://www.sidiblume.de/info-rom/allg/handel/hgb3.htm
341l. (1) Versicherungsunternehmen haben den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 bezeichneten Unterlagen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 offenzulegen. Von den in § 3

HGB § 341l | W.A.F. - betriebsrat.com

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Kreditinstitute und VersicherungsUnt unterliegen grds. eigenen Offenlegungsvorschriften. Aufgrund von Verweisen in den §§ 340l Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie 341l Abs. 1 Satz 1 HGB sind die Vorschriften des § 328 HGB aber auch für Ges. dieser Gatt


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige › Zweiter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds › Siebenter Titel: Offenlegung › § 341l

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 341l HGB
    § 341l Abs. 1 HGB oder § 341l Abs. I HGB
    § 341l Abs. 2 HGB oder § 341l Abs. II HGB
    § 341l Abs. 3 HGB oder § 341l Abs. III HGB

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