(1) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden. § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Hauptbevollmächtigten (§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 341k Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses
(3) § 335c Absatz 2 gilt in den Fällen des Absatzes 2 entsprechend.
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http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Handelsgesetzbuch-HGB-9783406620324_...
aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung der Rückstel- lungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich des dafür an- zusetzenden Rechnungszinsfußes und über die Zuweisung bestimmter Kapi-. 4. Abschnitt. Vorschr. für best. G
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/12/076/1207646.pdf
20.05.1994 - nung), des § 341 HGB (damit werden im Ergebnis die vom Bundesrat gewünschten Ausnahmen vom An- wendungsbereich des Gesetzes für berufsständische. Versorgungswerke und öffentlich-rechtliche Versor- gungseinrichtungen vorgesehen) und des § 341
http://www.vahlen.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Ebenroth-Handelsgesetzbuch-HGB...
Handelsgesetzbuch: HGB. Kommentar von. Dr. Lutz ... Handelsgesetzbuch: HGB – Strohn / Boujong / Joost / et al. schnell und portofrei ..... 341 l. 2702. Achter Titel. Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder . . . 341 m–341 o. 2705. FÅnfter Abschnitt.
https://www.wpk.de/fileadmin/documents/Neu/Lesefassung_der_vom_Regierungsentwur...
18.12.2015 - 341m HGB - Strafvorschriften. (1) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer. Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden. § 331 ist darüber hinaus auch anzuw
http://www.inriver.bwl.uni-muenchen.de/studium/archiv/sommer_2014/bachelorveran...
Versicherungsunternehmen vom 19. Dezember 1991 b) Transformationsgesetz. □ Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz (VersRiLiG) vom 24. Juni 1994. – Spezielle Vorgaben für die Rechnungslegung aller Versicherungsunternehmen unabhängig von deren. Rechtsform. –
http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48816.htm
(1) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden. § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung.
https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Gesetze/Gesetze/Allgemeines-Zivilrec...
HGB § 341 n. ... der §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des § 250 Abs. 1 oder Abs. 2, des § 264 Absatz 1 a oder Absatz 2, des § 341 e Abs. 1 oder 2 oder der §§ 341 f, 341 g oder 341 h über Form oder Inhalt, b) des § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder Satz
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_341g/
... 341m Strafvorschriften · § 341n Bußgeldvorschriften · § 341o Festsetzung von Ordnungsgeld · § 341p Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds · § 341q Anwendungsbereich · § 341r Begriffsbestimmungen · § 341
http://www.gesetze.berlin.de/purl/gesetze/HGB_!_341m
Zu § 341m HGB gibt es drei weitere Fassungen. § 341m HGB wird von vier Vorschriften des Bundes zitiert. § 341m HGB wird von drei landesrechtlichen Vorschriften zitiert. § 341m HGB wird von einem Zeitschriftenbeitrag oder Literaturnachweis zitiert. § 341m
https://www.umwelt-online.de/regelwerk/allgemei/wirtschaft/hgb341b.htm
341m Strafvorschriften. (1) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden. § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verlet