§ 341m HGB, Strafvorschriften
Paragraph 341m Handelsgesetzbuch

(1) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden. § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Hauptbevollmächtigten (§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).


(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 341k Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses

1.
eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
2.
eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.


(3) § 335c Absatz 2 gilt in den Fällen des Absatzes 2 entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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Handelsgesetzbuch: HGB - Fleischer, Leseprobe - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Handelsgesetzbuch-HGB-9783406620324_...
aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung der Rückstel- lungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich des dafür an- zusetzenden Rechnungszinsfußes und über die Zuweisung bestimmter Kapi-. 4. Abschnitt. Vorschr. für best. G

Bericht - DIP21 - Deutscher Bundestag

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20.05.1994 - nung), des § 341 HGB (damit werden im Ergebnis die vom Bundesrat gewünschten Ausnahmen vom An- wendungsbereich des Gesetzes für berufsständische. Versorgungswerke und öffentlich-rechtliche Versor- gungseinrichtungen vorgesehen) und des § 341

Handelsgesetzbuch: HGB - Verlag Franz Vahlen GmbH

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Handelsgesetzbuch: HGB. Kommentar von. Dr. Lutz ... Handelsgesetzbuch: HGB – Strohn / Boujong / Joost / et al. schnell und portofrei ..... 341 l. 2702. Achter Titel. Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder . . . 341 m–341 o. 2705. FÅnfter Abschnitt.

Lesefassung der vom Regierungsentwurf des AReG betroffenen ...

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18.12.2015 - 341m HGB - Strafvorschriften. (1) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer. Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden. § 331 ist darüber hinaus auch anzuw

Grundlagen der Versicherungsbilan- zierung nach HGB und ... - Inriver

http://www.inriver.bwl.uni-muenchen.de/studium/archiv/sommer_2014/bachelorveran...
Versicherungsunternehmen vom 19. Dezember 1991 b) Transformationsgesetz. □ Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz (VersRiLiG) vom 24. Juni 1994. – Spezielle Vorgaben für die Rechnungslegung aller Versicherungsunternehmen unabhängig von deren. Rechtsform. –


Webseiten zum Paragraphen

§ 341m HGB Strafvorschriften Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48816.htm
(1) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden. § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung.

§ 341 n Bußgeldvorschriften / Achter Titel Straf- und ... - Rechtsportal.de

https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Gesetze/Gesetze/Allgemeines-Zivilrec...
HGB § 341 n. ... der §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des § 250 Abs. 1 oder Abs. 2, des § 264 Absatz 1 a oder Absatz 2, des § 341 e Abs. 1 oder 2 oder der §§ 341 f, 341 g oder 341 h über Form oder Inhalt, b) des § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder Satz

HGB § 341g Rückstellung für noch nicht abgewickelte ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_341g/
... 341m Strafvorschriften · § 341n Bußgeldvorschriften · § 341o Festsetzung von Ordnungsgeld · § 341p Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds · § 341q Anwendungsbereich · § 341r Begriffsbestimmungen · § 341

Kostenfreie Inhalte 2015 | juris Das Rechtsportal

http://www.gesetze.berlin.de/purl/gesetze/HGB_!_341m
Zu § 341m HGB gibt es drei weitere Fassungen. § 341m HGB wird von vier Vorschriften des Bundes zitiert. § 341m HGB wird von drei landesrechtlichen Vorschriften zitiert. § 341m HGB wird von einem Zeitschriftenbeitrag oder Literaturnachweis zitiert. § 341m

umwelt-online: HGB - Handelsgesetzbuch (11)

https://www.umwelt-online.de/regelwerk/allgemei/wirtschaft/hgb341b.htm
341m Strafvorschriften. (1) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden. § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verlet


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige › Zweiter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds › Achter Titel: Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder › § 341m

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 341m HGB
    § 341m Abs. 1 HGB oder § 341m Abs. I HGB
    § 341m Abs. 2 HGB oder § 341m Abs. II HGB
    § 341m Abs. 3 HGB oder § 341m Abs. III HGB

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