§ 352 HGB
Paragraph 352 Handelsgesetzbuch

(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.


(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Handelsrecht Fälle 1-4 gelöst-3 - jura | Uni Bonn - Universität Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Ergebnis: 11,19 % Zinsen für Juni bis August. 2. AGL: § 353 HGB (sog. Fälligkeitszinsen) a) beiderseitiges Handelsgeschäft (§ 343 HGB). Zu prüfen: beide Vertragsparteien = Kaufleute i.S.v. §§ 1 ff. HGB. Rechtsanwalt (–) gemäß § 1 HGB. Aber gemäß § 13 III

Das Handelsgeschäft, § 343 HGB

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Handelsrecht/Das_Handelsges...
HGB auch für das nur einseitige. Handelsgeschäft, vgl. § 345 HGB. z.B.: §§ 352 II, 355-357, 358-361, 363-365, 366, 367 HGB. Nur auf beiderseitige Handelsgeschäfte sind anwendbar. z.B.: §§ 346, 353, 369, 377, 379, 391 HGB. Nur für kaufmännische Vertragspa

rechtsgrundlagen für die verzinsung von rechtsansprüchen

http://www.famr.eu/cmshandler/download/id.1660/Basiszins-Verzugszins-2008.pdf
Zinssätze vom 01.01.1900 - 31.12.1998 (Inkraft-Treten BGB, HGB). Geltungszeitraum. Basiszinssatz. Verzugszinssatz. Verbraucher- geschäfte. Handelsgeschäfte. BGB § 288 I 1 a.F.. HGB § 352 I 1 a.F.. 01.01.1900 - 31.12.1999. 4,00 v.H.. 5,00 v.H.. Zinssätze

HGB Crashkurs - Leseprobe - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Timme-HGB-Crashkurs-9783406680168_10...
Handelsgeschäft. Es liegt nach überwiegender Meinung allerdings ein Fall des § 350 HGB in entsprechender Anwen- dung vor. Allerdings ist § 350 HGB nicht anwendbar, wenn sich ein GmbH-Geschäftsführer im eigenen Namen verbürgt. Sonderregelung § 352 HGB. §

UN-Kaufrecht - Vergleich mit BGB & HGB

http://www.kanzlei-stritter.de/media/files_privat_und_zivil/UN-Kaufrecht_-_Verg...
CISG. •. Schadensersatz daneben möglich. •. Konkretisierung des. Interessenwegfalls. •. Einschränkung oder ausdrückliches Rücktrittsrechts, insbesondere bei Teilleistungen. Zinsen. •. Fälligkeitszinsen 5%; §§ 353, 352 HGB. •. Verzugszinsen 8% über Basis;


Webseiten zum Paragraphen

§ 352 HGB, Zinssatz - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/hgb/352
(1) 1Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. 2Das Gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäft Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes

Erhöhter gesetzlicher Zinssatz -> § 352 HGB - Wirtschaftsprivatrecht

http://www.wipr-recht.de/Erh%C3%B6hter-gesetzlicher-Zinssatz--%3E-%C2%A7-352-HG...
Im Wirtschaftsverkehr beträgt gemäß § 352 HGB die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche soll nach § 352 Abs. 1 S. 2 HGB gelten, wenn für eine Schuld a

§ 352 HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48835.htm
(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen.

Informationen zu Basiszins, Basiszinssatz

http://basiszinssatz.info/dokumentation/
Geltungszeitraum, Basiszinssatz, Verzugszinssatz. Verbrauchergeschäfte, Handelsgeschäfte. Inkrafttreten BGB, HGB, BGB § 288 (1) S. 1 aF, HGB § 352 (1) S. 1 aF. 01.01.1900 -> 31.12.1999, 4 %, 5 %. Inkrafttreten DÜG, DÜG § 1. 01.01.1999 -> 30.04.1999, 2,50

HGB 3, Straube: § 352 HGB (Schuhmacher): RDB Rechtsdatenbank

https://rdb.manz.at/document/1128_hgb_p352
Typ, Kommentar. Werk, Straube, HGB3. Datum/Gültigkeitszeitraum, Stand 01.01.2003 bis ... Publiziert von, Manz. Autor, Schuhmacher. Zitiervorschlag, Schuhmacher in Straube, HGB3 § 352 HGB (Stand 1.1.2003, rdb.at) ...


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 352

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 352 HGB
    § 352 Abs. 1 HGB oder § 352 Abs. I HGB
    § 352 Abs. 2 HGB oder § 352 Abs. II HGB

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