§ 355 HGB
Paragraph 355 Handelsgesetzbuch

(1) Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschuß verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.


(2) Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.


(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Kontokorrent

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Kontokorrent liegt nach § 355 I HGB vor, wenn jemand mit einem. Kaufmann derart in Geschäftsverbindung steht, dass die aus der. Verbindung entstehenden Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in. Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch.

Kontokorrentabrede § 355 HGB Verfügung - jura.uni-frankfurt.de

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Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht - Uni Trier

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Das Kontokorrent (§§ 355 ff. HGB) hat zwei Funktionen: → Kostenersparnis bei der Verwaltung von Forderungen durch Verrechnung (Einheitlichkeit, Einfachheit) und. → Sicherungsfunktion: Eine Aufrechnungs- bzw. Verrechnungslage wirkt wie eine Kreditsicherhe

Wichtige Sondervorschriften des Verbraucher - Jura Uni Hannover

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Webseiten zum Paragraphen

Kontokorrent - Wirtschaftslexikon

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(Kontokorrentkonto, Girokonto) Bezeichnung für ein gem. §§ 355 ff. HGB geführtes Konto. Auf dem Kontokorrent schlagen sich alle Ansprüche und Leistungen einschließlich Zinsen laufend nieder. Mindestens einmal jährlich sind die gegenseitigen Ansprüche auf

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Typ, Kommentar. Werk, Straube, HGB3. Datum/Gültigkeitszeitraum, Stand 01.01.2003 bis ... Publiziert von, Manz. Autor, Schuhmacher. Zitiervorschlag, Schuhmacher in Straube, HGB3 § 355 HGB (Stand 1.1.2003, rdb.at) ...

Definition » Kontokorrentvertrag « | Gabler Wirtschaftslexikon

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HGB § 355 Laufende Rechnung, Kontokorrent - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_355/
19.12.1985 - 355 Laufende Rechnung, Kontokorrent. (1) Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, dass die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen

Kontokorrent - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/kontokorrent/kontokorrent.htm
([N.] laufende Rechnung) (§ 355 HGB) ist die Geschäftsverbindung mit einem Kaufmann (z.B. Inhaber einer Bank), bei der die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zei


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 355

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 355 HGB
    § 355 Abs. 1 HGB oder § 355 Abs. I HGB
    § 355 Abs. 2 HGB oder § 355 Abs. II HGB
    § 355 Abs. 3 HGB oder § 355 Abs. III HGB

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