§ 367 HGB
Paragraph 367 Handelsgesetzbuch

(1) Wird ein Inhaberpapier, das dem Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen ist, an einen Kaufmann, der Bankier- oder Geldwechslergeschäfte betreibt, veräußert oder verpfändet, so gilt dessen guter Glaube als ausgeschlossen, wenn zur Zeit der Veräußerung oder Verpfändung der Verlust des Papiers im Bundesanzeiger bekanntgemacht und seit dem Ablauf des Jahres, in dem die Veröffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen war. Für Veröffentlichungen vor dem 1. Januar 2007 tritt an die Stelle des Bundesanzeigers der Bundesanzeiger in Papierform. Inhaberpapieren stehen an Order lautende Anleiheschuldverschreibungen sowie Namensaktien und Zwischenscheine gleich, falls sie mit einem Blankoindossament versehen sind.


(2) Der gute Glaube des Erwerbers wird durch die Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Veröffentlichung infolge besonderer Umstände nicht kannte und seine Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.


(3) Auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nicht später als in dem nächsten auf die Veräußerung oder Verpfändung folgenden Einlösungstermin fällig werden, auf unverzinsliche Inhaberpapiere, die auf Sicht zahlbar sind, und auf Banknoten sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.


Benachbarte Paragraphen


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Überblick HGB

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HGB auch für das nur einseitige. Handelsgeschäft, vgl. § 345 HGB. z.B.: §§ 352 II, 355-357, 358-361, 363-365, 366, 367 HGB. Nur auf beiderseitige Handelsgeschäfte sind anwendbar. z.B.: §§ 346, 353, 369, 377, 379, 391 HGB. Nur für kaufmännische Vertragspa

Inhaltsverzeichnis - WM Wirtschafts- und Bankrecht

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wenn eine trotz Abtretungsverbot erfolgte Abtretung nach § 354a Satz 1 HGB wirksam ist. BGH 13.11.2008 - VII ZR 188/07; WuB IV E. § 354a HGB 1.09 (WM 2009, 367). Vollborth, N. 397. VI. Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsrecht. Berücksichtigung bei der Ab

(Microsoft PowerPoint - Handelsrecht 10.12.2015 [Schreibgeschützt])

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10.12.2015 - Abs. 2: Entsprechender Schutz des guten Glaubens an die Befugnis des Veräußerers, ohne Vorbehalt des Rechts über die Sache zu verfügen – gutgläubiger lastenfreier Erwerb. • Abs. 3: Gutgläubiger Erwerb bestimmter Pfandrechte (s.u.). • § 367 H

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255 Abs. 2 HGB. A. Vorbemerkung. B. Anschaffungskosten. C. Herstellungskosten. I. Herstellungskostenaktivierung und Periodenabgrenzung. II. Zeitraum der Herstellung. 1. Beginn der ... Der § 255 HGB regelt für Aktiva die wichtigsten Bewertungsmaßstäbe, di


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Die Besonderheiten des § 366 HGB - Prof. Dr. Helmut Rüßmann

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48 zu §§ 366, 367 und Vorbem. 122 zu § 368; Westermann, Sachenrecht 4. Aufl. § 133 II: Schlegelberger/Hefermehl, HGB 3. Aufl. § 366 Anm. 30) gehen von dem Gedanken aus, die Vorschrift des § 366 HGB erweitere den Gutglaubensschutz des bürgerlichen Rechts

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  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 367

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 367 HGB
    § 367 Abs. 1 HGB oder § 367 Abs. I HGB
    § 367 Abs. 2 HGB oder § 367 Abs. II HGB
    § 367 Abs. 3 HGB oder § 367 Abs. III HGB

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