§ 369 HGB
Paragraph 369 Handelsgesetzbuch

(1) Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitze gelangt sind, sofern er sie noch im Besitz hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Das Zurückbehaltungsrecht ist auch dann begründet, wenn das Eigentum an dem Gegenstande von dem Schuldner auf den Gläubiger übergegangen oder von einem Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger übertragen, aber auf den Schuldner zurückzuübertragen ist.


(2) Einem Dritten gegenüber besteht das Zurückbehaltungsrecht insoweit, als dem Dritten die Einwendungen gegen den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Gegenstandes entgegengesetzt werden können.


(3) Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltung des Gegenstandes der von dem Schuldner vor oder bei der Übergabe erteilten Anweisung oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit dem Gegenstand zu verfahren, widerstreitet.


(4) Der Schuldner kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.


Benachbarte Paragraphen


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Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Handelsrecht/Kaufmaennische...
I. Voraussetzungen. 1. Kaufleute. 2. Fällige Geldforderung. 3. Aus beiderseitigem Handelsgeschäft. 4. Verpfändbare bewegliche Sache oder Wertpapier. 5. Im Eigentum des Schuldners (oder Gläubigers mit Rück- oder. Weitergabepflicht, § 369 I 2 HGB). 6. Besi

§ 369 HGB Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht Absatz I Ein ...

http://www.xlon.de/ftp-agb/dh%20agbs%20anhang.pdf
369 HGB Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht. Absatz I. Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen. Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an

(Microsoft PowerPoint - Handelsrecht 10.12.2015 [Schreibgeschützt])

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
10.12.2015 - 343 HGB a) Geschäft: hier nicht Unternehmen (so in §§ 22 ff. HGB), sondern Rechtsgeschäft. Erfasst jedes rechtserhebliche Verhalten, z. B. auch .... a) §§ 369 ff. HGB verzichten auf Konnexität. Praktische Bedeutung gering, da. Konnexitätserf

III. Die Abweichungen vom Schuldrecht AT 1. Sorgfaltspflicht, § 347 HGB

http://www.jura-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/HuGR/13HuGR137-162.pdf
c) Rechtsfolgen des § 369 HGB. • Leistungsverweigerungsrecht: Zurückbehaltungseinrede. = Recht zum Besitz i. S. d. § 986 BGB, Zug-um-Zug-. Verurteilung (str.) • Verwertungsrecht. - Vollstreckungsbefriedigung: Der Zurückbehaltende kann seine Forderung ein

HANDElsREcht - hemmer.shop

https://www.hemmer-shop.de/produkt_pdf/HandelsR_10_auflage.pdf
369 HGB ................................................... 110. 1. Einordnung ............................................................................................................................ 110. 2. Voraussetzungen des Kaufmännischen Zurückb


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Definition » kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht « | Gabler ...

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/kaufmaennisches-zurueckbehaltung...
Ein gegenüber den Regeln des BGB verstärktes handelsrechtliches Zurückbehaltungsrecht (§§ 369–372 HGB). Es handelt sich um ein pfandartiges Befriedigungsrecht eines Kaufmanns bei beiderseitigen Handelsgeschäften an Waren oder Wertpapieren des Vertragsgeg

HGB § 369 Zurückbehaltungsrecht des Kaufmanns - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_369/
19.12.1985 - Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften. § 369 Zurückbehaltungsrecht des Kaufmanns. (1) 1Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsge

§ 369 HGB Zurückbehaltungsrecht in Folge Pfandverkauf

https://deutsche-pfandverwertung.de/unternehmensanteile/369-hgb-zurueckbehaltun...
Der § 369 HGB ermöglicht bei beiderseitigen Handelsgeschäften dem Kaufmann ein pfandartiges Befriedigungsrecht an Waren oder Wertpapieren gegenüber dem Vertragsgegner. Im Insolvenzfall ermöglicht der § 51 Nr. 3 InsO das kaufmännische Zurückbehaltungsrech

Nach Voraussetzungen und Wirkungen (Befriedigungsrecht ...

http://www.wipr-recht.de/Nach-Voraussetzungen-und-Wirkungen-(Befriedigungsrecht...
Für Kaufleute ist das Zurückbehaltungsrecht an Sachen und Wertpapieren in §§ 369 ff. HGB besonders geregelt. Es ist im Vergleich zum BGB-Zurückbehaltungsrecht nach Voraussetzungen und Wirkungen (Befriedigungsrecht) erweitert. Es gilt generell für wechsel

Handelsgeschäft / 2.6 Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht - Haufe

https://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/profirma-professional/handelsgeschaef...
Als besonderes handelsrechtliches Sicherungsmittel gewährt § 369 HGB Kaufleuten ein spezielles kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht. Das Zurückbehaltungsrecht des BGB setzt Gegenseitigkeit, Fälligkeit und Konnexität voraus (§ 273 BGB). Fälligkeit des Ans


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 369

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 369 HGB
    § 369 Abs. 1 HGB oder § 369 Abs. I HGB
    § 369 Abs. 2 HGB oder § 369 Abs. II HGB
    § 369 Abs. 3 HGB oder § 369 Abs. III HGB
    § 369 Abs. 4 HGB oder § 369 Abs. IV HGB

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