§ 373 HGB
Paragraph 373 Handelsgesetzbuch

(1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzug, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.


(2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken. Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist.


(3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers.


(4) Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten.


(5) Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer von der Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem vollzogenen Verkaufe hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Käufer unverzüglich Nachricht zu geben. Im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.


Benachbarte Paragraphen


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  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Zweiter Abschnitt: Handelskauf › § 373

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 373 HGB
    § 373 Abs. 1 HGB oder § 373 Abs. I HGB
    § 373 Abs. 2 HGB oder § 373 Abs. II HGB
    § 373 Abs. 3 HGB oder § 373 Abs. III HGB
    § 373 Abs. 4 HGB oder § 373 Abs. IV HGB
    § 373 Abs. 5 HGB oder § 373 Abs. V HGB

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