§ 387 HGB
Paragraph 387 Handelsgesetzbuch

(1) Schließt der Kommissionär zu vorteilhafteren Bedingungen ab, als sie ihm von dem Kommittenten gesetzt worden sind, so kommt dies dem Kommittenten zustatten.


(2) Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der Kommissionär verkauft, den von dem Kommittenten bestimmten niedrigsten Preis übersteigt oder wenn der Preis, für welchen er einkauft, den von dem Kommittenten bestimmten höchsten Preis nicht erreicht.


Benachbarte Paragraphen


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20 PROBLEME AUS DEM HANDELS-UND GESELLSCHAFTSRECHT

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Rechtsstellung des Kommissionärs

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Handelsrecht - Uni Hamburg Jura

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Weinkommission nach HGB | Weinkommission Kügler GmbH

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BGB §§ 242 Cd, 387, 670, 675 Abs. 1; HGB § 128. 13. November 2012. Zum Ausschluss von Gegenrechten eines Anlegers aus einer Aufklärungspflichtverletzung des Treuhandgesellschafters einer Publikumspersonengesellschaft gegenüber dem Anspruch des Treuhandge


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Dritter Abschnitt: Kommissionsgeschäft › § 387

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 387 HGB
    § 387 Abs. 1 HGB oder § 387 Abs. I HGB
    § 387 Abs. 2 HGB oder § 387 Abs. II HGB

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