§ 392 HGB
Paragraph 392 Handelsgesetzbuch

(1) Forderungen aus einem Geschäfte, das der Kommissionär abgeschlossen hat, kann der Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen.


(2) Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnisse zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten.


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392 I HGB, dass Forderungen aus einem Kommissionsgeschäft erst nach Abtretung an den Kommittent von diesem gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden können. Kenntnis vom Kommissionsgeschäft bedeutet also gerade keine Kenntnis von der Vorausabtretung


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Folglich kann der Kommittent Forderungen aus einem Geschäft, das der Kommissionär abgeschlossen hat, dem Schuldner (Dritten) gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen (§ 392 Abs. 1 HGB). Solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, gel

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Der Kommittent muss ihn sich also vor Geltendmachung abtreten lassen (§ 392 Abs. 1 HGB). Erbringt der Dritte die geschuldete Leistung an den Kommissionär, erwirbt dieser das Eigentum an der Sache. Der Kommittent hat dann Anspruch auf Übereignung und Über

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    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Dritter Abschnitt: Kommissionsgeschäft › § 392

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 392 HGB
    § 392 Abs. 1 HGB oder § 392 Abs. I HGB
    § 392 Abs. 2 HGB oder § 392 Abs. II HGB

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