§ 400 HGB
Paragraph 400 Handelsgesetzbuch

(1) Die Kommission zum Einkauf oder zum Verkaufe von Waren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sowie von Wertpapieren, bei denen ein Börsen- oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, kann, wenn der Kommittent nicht ein anderes bestimmt hat, von dem Kommissionär dadurch ausgeführt werden, daß er das Gut, welches er einkaufen soll, selbst als Verkäufer liefert oder das Gut, welches er verkaufen soll, selbst als Käufer übernimmt.


(2) Im Falle einer solchen Ausführung der Kommission beschränkt sich die Pflicht des Kommissionärs, Rechenschaft über die Abschließung des Kaufes oder Verkaufs abzulegen, auf den Nachweis, daß bei dem berechneten Preis der zur Zeit der Ausführung der Kommission bestehende Börsen- oder Marktpreis eingehalten ist. Als Zeit der Ausführung gilt der Zeitpunkt, in welchem der Kommissionär die Anzeige von der Ausführung zur Absendung an den Kommittenten abgegeben hat.


(3) Ist bei einer Kommission, die während der Börsen- oder Marktzeit auszuführen war, die Ausführungsanzeige erst nach dem Schlusse der Börse oder des Marktes zur Absendung abgegeben, so darf der berechnete Preis für den Kommittenten nicht ungünstiger sein als der Preis, der am Schlusse der Börse oder des Marktes bestand.


(4) Bei einer Kommission, die zu einem bestimmten Kurse (erster Kurs, Mittelkurs, letzter Kurs) ausgeführt werden soll, ist der Kommissionär ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Absendung der Ausführungsanzeige berechtigt und verpflichtet, diesen Kurs dem Kommittenten in Rechnung zu stellen.


(5) Bei Wertpapieren und Waren, für welche der Börsen- oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, kann der Kommissionär im Falle der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt dem Kommittenten keinen ungünstigeren Preis als den amtlich festgestellten in Rechnung stellen.


Benachbarte Paragraphen


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§ 400 (Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt) / DRITTER ...

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... kann der Kommissionär im Falle der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt dem Kommittenten keinen ungünstigeren Preis als den amtlich festgestellten in Rechnung stellen. Stand: 01.09.2017. (c) copyright 2017 - Deubner Verlag, Köln. Gesetzesti

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  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Dritter Abschnitt: Kommissionsgeschäft › § 400

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 400 HGB
    § 400 Abs. 1 HGB oder § 400 Abs. I HGB
    § 400 Abs. 2 HGB oder § 400 Abs. II HGB
    § 400 Abs. 3 HGB oder § 400 Abs. III HGB
    § 400 Abs. 4 HGB oder § 400 Abs. IV HGB
    § 400 Abs. 5 HGB oder § 400 Abs. V HGB

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