§ 407 HGB, Frachtvertrag
Paragraph 407 Handelsgesetzbuch

(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.


(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.


(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn

1.
das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
2.
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

HGB § 407 Frachtvertrag - BWVL

http://www.bwvl.de/fm/2492/Handelsgesetzbuch_Auszuege_Buch_4.pdf
Vierter Abschnitt - Frachtgeschäft. Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften. § 407 Frachtvertrag. (1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. (2) De

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Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch: HGB Band 7: §§ 407-619 · Transportrecht von. Prof. Dr. Rolf Herber, Dr. Bernd Andresen, Dr. Kay Uwe Bahnsen, Prof. Dr. Peter Bydlinski, Dr. Tobias Eckardt, Dr. Fritz Frantzioch, Prof. Dr. Rainer Freise, Dr. Pete

407-619 Transportrecht - Inhaltsverzeichnis - Beck Shop

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Transportrecht im HGB.pdf

http://www.bvtev.de/recht.html?file=tl_files/BVT_Allgemein/Gesetze/Transportrec...
Änderungen des Handelsgesetzbuch (HGB) gemäß Beschluss des DEUTSCHEN BUNDESTAGES vom 29. Mai 1998. Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft. Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften. § 407 Frachtvertrag. § 408 Frachtbrief. § 409 Beweiskraft des Frachtbri

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Erläuterungen der überarbeiteten ABB-EDV. 1. In Ziff. 1.4 ist § 407 Abs. 2 HGB durch § 13 BGB ersetzt worden. 2. In Ziff. 6 ist sprachlich auch der Drittschutz berücksichtigt worden. 3. Ziff. 7 ist ersatzlos entfallen, da die gesetzliche Regelung im Fall


Webseiten zum Paragraphen

HGB § 407 Frachtvertrag - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_407/
407 Frachtvertrag · § 408 Frachtbrief. Verordnungsermächtigung · § 409 Beweiskraft des Frachtbriefs · § 410 Gefährliches Gut · § 411 Verpackung, Kennzeichnung · § 412 Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung · § 413 Begleitpapiere · § 414 Verschuld

Frachtgeschäft -> §§ 407 ff. HGB - Wirtschaftsprivatrecht

http://www.wipr-recht.de/Frachtgesch%C3%A4ft--%3E-%C2%A7%C2%A7-407-ff.-HGB_223
407 ff. HGB betreffen das Frachtgeschäft. Im BGB ist das Frachtgeschäft als solches nicht geregelt. Transportverträge werden bürgerlich-rechtlich als Werkverträge eingeordnet, was die sehr weite Fassung des § 631 BGB problemlos ermöglicht. §§ 407 ff. HGB

HolgerPollmann/FrachtGeschaeft - JuraWiki.de

http://www.jurawiki.de/HolgerPollmann/FrachtGeschaeft
Das Frachtgeschäft (§§ 407 ff. HGB) und warum diese Vorschriften auch auf Nichtkaufleute anwendbar sind. Ausgangslage. Ein Problem, das insbesondere bei eBay-Geschäften immer wieder auftritt und in der Rechtswissenschaft (auch schon vor eBay) zur Entwick

Frachtvertrag - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/frachtvertrag/frachtvertrag.htm
Besonderer Werkvertrag zwischen Frachtführer und Absender, bei dem sich der Frachtführer gewerbsmäßig zur Beförderung eines Frachtgutes zu seinem Bestimmungsort und zur Auslieferung an den Empfänger gegen Zahlung einer Fracht verpflichtet (§ 407 Abs. 1 u

Nebenpflicht im Rahmen der §§ 407 ff. HGB oder ... - MADOC Mannheim

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Vereinbarte Verpackung durch den Transportunternehmer : Nebenpflicht im Rahmen der §§ 407 ff. HGB oder werkvertragliche Hauptleistungspflicht? Schmidt, Patrick. Dokumenttyp: Zeitschriftenartikel. Erscheinungsjahr: 2010. Titel einer Zeitschrift oder einer


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 407

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 407 HGB
    § 407 Abs. 1 HGB oder § 407 Abs. I HGB
    § 407 Abs. 2 HGB oder § 407 Abs. II HGB
    § 407 Abs. 3 HGB oder § 407 Abs. III HGB

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