§ 409 HGB, Beweiskraft des Frachtbriefs
Paragraph 409 Handelsgesetzbuch

(1) Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluß und Inhalt des Frachtvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer.


(2) Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief begründet ferner die Vermutung, daß das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme durch den Frachtführer in äußerlich gutem Zustand waren und daß die Anzahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und Nummern mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmen. Der Frachtbrief begründet diese Vermutung jedoch nicht, wenn der Frachtführer einen begründeten Vorbehalt in den Frachtbrief eingetragen hat; der Vorbehalt kann auch damit begründet werden, daß dem Frachtführer keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.


(3) Ist das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes oder der Inhalt der Frachtstücke vom Frachtführer überprüft und das Ergebnis der Überprüfung in den von beiden Parteien unterzeichneten Frachtbrief eingetragen worden, so begründet dieser auch die Vermutung, daß Gewicht, Menge oder Inhalt mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmt. Der Frachtführer ist verpflichtet, Gewicht, Menge oder Inhalt zu überprüfen, wenn der Absender dies verlangt und dem Frachtführer angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen; der Frachtführer hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Überprüfung.


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Anmerkung zu OLG Karlsruhe, 15 U 70/04, vom 14.10.05

http://www.bld.de/fileadmin/bld/txt_pdf/Boetge_0706_OLG_Karlsruhe.doc
Vorschriften: §§ 408, 409, 425 HGB, §§ 286, 416 ZPO. Anmerkungstext: Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 24.10.2002[1] unter restriktiven Bedingungen die zur Darlegungs- und Beweislast von ihm selbst verfasste Rechtsprechung[2], dass k


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Beweiskraft des Frachtbriefes

https://www.august-barth.de/forms/frachtbriefbeweis.pdf
Nummern mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmen ( § 409 HGB ). Der Frachtbrief begründet diese Vermutung jedoch nicht, wenn der Frachtführer einen begründeten. Vorbehalt in den Frachtbrief eingetragen hat; der Vorbehalt kann auch damit begründet se

Frachgeschäft Allgemeines §_407 HGB Frachtvertrag §_408 HGB ...

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§_409 HGB. Beweiskraft des Frachtbriefs. (1) Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluß und Inhalt des Frachtvertrages sowie für die Übernahme des. Gutes durch den Frachtführer. (2) 1D

HGB § 407 Frachtvertrag - Konatra

http://konatra.eu/fileadmin/user_upload/pdf/HGB_de.pdf
409 Beweiskraft des Frachtbriefs. (1) Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief dient bis zum Beweis des Gegenteils als. Nachweis für Abschluss und Inhalt des Frachtvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer. (2) Der von

Handelsrecht - Uni Hamburg Jura

https://www.jura.uni-hamburg.de/media/ueber-die-fakultaet/personen/hirte-heribe...
Heribert Hirte. Unternehmen und. Unternehmensträger natürliche Person. Handelsgesellschaft juristische Person. Unternehmensträger. Unternehmen gewerbliche land-/forstwirtschaftliche freiberufliche. (§§ 1, 2 HGB) Gewerbeeigenschaft str. kein Handelsrecht.

Achtung auf mögliche Raum- und Terminänderung sowie auf die ...

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in Koreas Geschichte und Gegenwart. KB-04 HGB 40 Roetz,. Hanmun. KB-08 GABF 04/509. Traulsen,. Mittelkoreanisch II. KB-05 GABF 04/409 Yang,. Sprachaktivierung II, Teil 2. KS-03 GA 03/140 Hoppmann,. Hanja II. KB-07 GC 03/42 Pölking,. Spezifitäten der sozi


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„Beweiskraft des Frachtbriefes“ nach § 409 HGB? - Lernkärtchen.ch

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•Es dient als Nachweis und dokumentiert dass der Frachtführer das Gut übernommen hat. •Mit der Unterschrift beider Vertragspartner wird bestätig das die Ware vollzählig und im einwandfreien Zustand ist. •Beweisurkunde. Frage: Was verstehen Sie unter „Bew

HGB § 409 Beweiskraft des Frachtbriefs | W.A.F. - betriebsrat.com

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  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 409

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 409 HGB
    § 409 Abs. 1 HGB oder § 409 Abs. I HGB
    § 409 Abs. 2 HGB oder § 409 Abs. II HGB
    § 409 Abs. 3 HGB oder § 409 Abs. III HGB

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