§ 411 HGB, Verpackung. Kennzeichnung
Paragraph 411 Handelsgesetzbuch

Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung einer Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und daß auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Soll das Gut in einem Container, auf einer Palette oder in oder auf einem sonstigen Lademittel, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, zur Beförderung übergeben werden, hat der Absender das Gut auch in oder auf dem Lademittel beförderungssicher zu stauen und zu sichern. Der Absender hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

HGB § 407 Frachtvertrag - Konatra

http://konatra.eu/fileadmin/user_upload/pdf/HGB_de.pdf
411 Verpackung. Kennzeichnung. Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten. Beförderung einer Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Frachtführ

Schnittstelle Verladung: Aufgaben & Pflichten der Beteiligten

https://www.vsteam.org/app/download/10926010921/Merkblatt+Schnittstelle+Verladu...
Kennzeichnungspflicht (§ 411 HGB bzw. Ziff. 6.1.2 ADSp). • Informationspflicht (§§ 410, 413 HGB bzw. Ziff. 3.3 – 3.6 ADSp). • Verladepflicht (§ 412 HGB). • Urkundenvorlage (§ 413 HGB). • Mitgabe von Papieren / Frachtbrieferstellung (§ 408 HGB bzw. Art. 1

Anteilsbesitz des thyssenkrupp Konzern nach § 313 HGB PDF

https://www.thyssenkrupp.com/media/investoren/berichterstattung_publikationen/u...
23.11.2017 - thyssenkrupp Presta Hungary Kft., Budapest, Ungarn. HUF. 632.770. 100,00. 1. 10 thyssenkrupp Presta North America, LLC, Terre Haute/Indiana, USA. USD. 4.000. 100,00. 420. 11 thyssenkrupp Presta Shanghai Co. Ltd., Shanghai, China. 27.000 1).

HGB § 407 – § 475h

http://www.schunck.de/Downloads%5CHGB_407_NEU.pdf
erforderlichen Aufwendungen verlangen. § 411 Verpackung. Kennzeichnung. Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter. Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung einer Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung.

Transportrechtsreform 1998 Neufassung des HGB - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/43029727/paper63.pdf
25.08.1998 - Danach ist der Absender ver- pflichtet, den Frachtführer über gefährliche Eigenschaften des zu befördernden Gutes sowie über zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen zu unterrichten (vgl. § 410 des HGB-E). Er ist zur. Verpackung und Kennzeichnung d


Webseiten zum Paragraphen

HGB § 411 Verpackung, Kennzeichnung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_411/
411 Verpackung, Kennzeichnung [3]. 1Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Frachtf

HGB § 411 Verpackung. Kennzeichnung | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/gesetze/hgb/411
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Transportrecht: Pflichten des Absenders | Kramer & Partner ...

http://www.anwaltskanzlei-online.de/2010/04/27/transportrecht-pflichten-des-abs...
27.04.2010 - Ferner ist der Absender für die ordnungsgemäße Verpackung des Gutes verantwortlich. Der Begriff „Verpackung“ ist in § 411 HGB geregelt. Dabei geht es einzig und allein um die Herrichtung der Ware, so dass diese für die Beförderung geeignet i

Verpackungsmangel im Sammelladungsverkehr | Rechtslupe

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11.05.2011 - Liegt ein durch den Absender zu vertretender Verpackungsmangel vor, kann sich der Frachtführer grundsätzlich auf einen Haftungsausschluss nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB berufen. Gemäß § 411 S. 1 HGB hat der Absender das Gut, soweit dessen Natur

.§ 411 HGB Verpackung. Kennzeichnung - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/411-HGB-Verpackung-Kennzeichnung_108313
Der Absender hat das Gut soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung einer Verpackung erfordert so zu verpacken daß es vo.


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 411

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 411 HGB
    § 411 Abs. 1 HGB oder § 411 Abs. I HGB

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