§ 421 HGB, Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
Paragraph 421 Handelsgesetzbuch

(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.


(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht. Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.


(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner ein Standgeld oder eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 zu zahlen, ein Standgeld wegen Überschreitung der Ladezeit und eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 jedoch nur, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.


(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.


Benachbarte Paragraphen


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Fall 3 (§ 25 HGB)

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421 I S.2, 2.HS. HGB. ⇨ „gesetzlich geregelter Fall der DSL“ c) Daher besteht die Gefahr der befreienden Leis- tung des T an M gem. §§ 428, 429 III, 422 I BGB. ⇨ A hat gegen M ein ZBR gem. § 273 BGB bis ihm von M dieser Anspruch abgetreten wird,. § 285 B

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Webseiten zum Paragraphen

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Auslegung von AGB; Haftung beim Frachtvertrag (§§ 421, 425 HGB); Zustandekommen des Vertrages beim Transport "ausgeschlossener Güter"; Anfechtbarkeit eines Vertrags zugunsten Dritter bei arglistiger Täuschung durch den Dritten ...

Die Berechtigung zum Schadensersatz für Schäden am Frachtgut ...

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Roßmann, Die Berechtigung zum Schadensersatz für Schäden am Frachtgut nach §§ 421 I, 425 HGB, 2004, Buch, 978-3-631-52732-0, portofrei.

BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - Az. I ZR 201/04 - openJur

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20.10.2005 - Nach dieser Vorschrift ist der Empfänger, der sein Ablieferungsrecht nach § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB geltend macht, bei Überschreitung der Ladezeit, auch der Entladezeit (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 421 HGB Rdn. 30; Ruß in: HK-HGB,


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 421

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 421 HGB
    § 421 Abs. 1 HGB oder § 421 Abs. I HGB
    § 421 Abs. 2 HGB oder § 421 Abs. II HGB
    § 421 Abs. 3 HGB oder § 421 Abs. III HGB
    § 421 Abs. 4 HGB oder § 421 Abs. IV HGB

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