(1) Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als verloren betrachten, wenn es weder innerhalb der Lieferfrist noch innerhalb eines weiteren Zeitraums abgeliefert wird, der der Lieferfrist entspricht, mindestens aber zwanzig Tage, bei einer grenzüberschreitenden Beförderung dreißig Tage beträgt.
(2) Erhält der Anspruchsberechtigte eine Entschädigung für den Verlust des Gutes, so kann er bei deren Empfang verlangen, daß er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn das Gut wiederaufgefunden wird.
(3) Der Anspruchsberechtigte kann innerhalb eines Monats nach Empfang der Benachrichtigung von dem Wiederauffinden des Gutes verlangen, daß ihm das Gut Zug um Zug gegen Erstattung der Entschädigung, gegebenenfalls abzüglich der in der Entschädigung enthaltenen Kosten, abgeliefert wird. Eine etwaige Pflicht zur Zahlung der Fracht sowie Ansprüche auf Schadenersatz bleiben unberührt.
(4) Wird das Gut nach Zahlung einer Entschädigung wiederaufgefunden und hat der Anspruchsberechtigte eine Benachrichtigung nicht verlangt oder macht er nach Benachrichtigung seinen Anspruch auf Ablieferung nicht geltend, so kann der Frachtführer über das Gut frei verfügen.
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http://www.kunzendorf-spedition.de/fileadmin/user_upload/pdf/Allgemein/Frachtre...
438 HGB). ➢ Lieferfristüberschreitung: innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung des Gutes (spätere Meldungen oder. Schadensansprüche können nicht mehr anerkannt werden!) Verlustvermutung: ➢ Ein Gut gilt erst 20 Tage nach Überschreitung der Lieferfrist als
http://konatra.eu/fileadmin/user_upload/pdf/HGB_de.pdf
424 Verlustvermutung. (1) Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als verloren betrachten, wenn es weder innerhalb der. Lieferfrist noch innerhalb eines weiteren Zeitraums abgeliefert wird, der der Lieferfrist entspricht, mindestens aber zwanzig Tage, bei
https://www.fernuni-hagen.de/wirtschaftspruefung/download/handelsrechtl-ja_inha...
8.3.2.3 Bei Vorliegen besonderer Umstände zusätzliche. Angaben zur Vermittlung eines den tatsächlichen. Verhältnissen entsprechenden Bildes der. Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. (§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB) ....................................... 466. 8
https://epub.uni-regensburg.de/27484/1/ubr13615_ocr.pdf
Das Lagergeschäft ist in den letzten 65 Jahren nicht mehr in einer gesonderten. Abhandlung vorgelegt worden, obwohl es als Teil des Transportrechts erhebliche Be- deutung erlangt hat. Die Kommentierung der §§ 416-424 HGB im Großkommentar zum HGB bietet d
https://www.ifst.de/images/stories/schriften/424.pdf
INSTITUT „FINANZEN UND STEUERN“ e.V.. Postfach 7269. 53072 Bonn. IFSt-Schrift Nr. 424. Bilanzierung nach IAS / IFRS und Besteuerung. Bonn, im Mai 2005 ..... HGB zu beachten. § 264 Abs. 2 HGB schreibt vor, dass der Jahresabschluss von Kapitalgesellschafte
https://www.aktuelles-handelsrecht.info/verlustvermutung-und-auslieferungsverla...
16.10.2015 - Die Verlustvermutung gemäß § 424 Abs. 1 HGB lässt das Recht des Absenders unberührt, anstelle der zunächst verlangten Entschädigung für den Verlust des Gutes später dessen Ablieferung und gegebenenfalls Schadensersatz wegen Überschreitung de
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_424/
424 Verlustvermutung. (1) Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als verloren betrachten, wenn es weder innerhalb der Lieferfrist noch innerhalb eines weiteren Zeitraums abgeliefert wird, der der Lieferfrist entspricht, mindestens aber zwanzig Tage, bei e
http://www.anwaltskanzlei-online.de/2010/06/03/transportrecht-die-haftung-bei-v...
03.06.2010 - Nach § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer für den Verlust oder die Beschädigung des Gutes. Dabei muss zwischen dem Totalverlust, Teilverlust und der Beschädigung differenziert werden. Der Verlust wird in § 424 HGB geregelt. Der Totalverl
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Für die Flüssigkeitsregler HGB-509/HGB-510/HGB-609 von Carlisle Fluid Technologies.
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Staub, Handelsgesetzbuch: HGB, Band 12: §§ 407-424; 436-442, 2014, Buch, Kommentar, 978-3-89949-418-1, portofrei.