(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.
(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
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http://kanzlei-roth.de/media/BGHIZR17108.pdf
29.07.2009 - Bei der Bestimmung des Wertes des Gutes im beschädigten Zustand am Ort und zur Zeit seiner Übernahme i.S. des § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB ist vom Be- schaffungswert auszugehen, den das Gut für den Empfänger hat. Maßgeblich sind daher die Verhält
http://www.bld.de/fileadmin/bld/txt_pdf/Boettge_VersR1_2007_86.PDF
6. 1998 eingetretenen Anderungen. Zudem wären die 65 435, 436 HGB bei einer uneingeschränk- ten Haftung für Folgeschäden nicht recht verständlich. Uber- dies wäre, da der reine Sachschaden bereits in den 56 429 und 431 HGB abschließend geregelt sei, dann
http://www.swift-logistik.de/online/wp-content/uploads/pdf/Paragrafen-Sammlung....
Tel.: +49 (0)2173 109 19 0 Fax: +49 (0)2173 109 19 13. Paragrafensammlung – Frachtgeschäft HGB §§ 407 – 451. HGB § 429. Wertersatz. (1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort
http://damm-mann.de/files/transportr_93_13.pdf
2. Haftungsumfang. Auch beim Haftungsumfang finden sich Unterschiede: a) Die Haftung aus g 429 HGB ist gem. S 430 HGB regelmäßig begrenzt auf den \fert des Transportgures. b) Soweit die ADSp in den Speditionsvertrag einbezo- gen wurden, gelten die betrag
http://www.bel-express.de/fileadmin/user_upload/Download-Area/HGB-4--Buch-Hande...
seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene. Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in. Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für. Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförder
https://xn--rabro-mva.de/zur-frage-der-schadensberechnung-nach-%C2%A7-429-hgb-b...
06.05.2016 - Gemäß § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten den Marktpreis darstellt. Hierdurch soll die Handhabbarkeit der Regelung erleichtert,
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_429/
429 Wertersatz. (1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zurzeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. (2) 1Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen
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Bei Substanzschäden wird der Frachtführer zum Wertersatz in Geld verpflichtet, § 429 HGB. Abs. 1 regelt den Wertersatz bei gänzlichen oder teilweisen Verlust des Transportgutes. Die Wertberechnung erfolgt auf der Basis des Wertes des Transportgutes am Or
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/41-transportrecht-a-...
427 HGB) eingreifen. Art und Höhe des vom Frachtführer zu leistenden Ersatzes richten sich nach den §§ 429 ff. HGB. Nach § 429 Abs. 1 HGB ist bei gänzlichem oder teilweisem Verlust der Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zu ersetzen. Im Fall
https://www.frag-einen-anwalt.de/Paketverlust-Hermes,-Schadenersatz--f244108.ht...
29.10.2013 - Die Ersatzpflicht bei Verlust wird in § 429 I HGB geregelt. Der Wert bestimmt sich demnach nach dem Wert des Transportguts am Ort und der Zeit der Übernahme. Wertsteigerungen wegen der Ortsveränderung (z. B. Zwischentransporte, Lagerungen) b