§ 430 HGB, Schadensfeststellungskosten
Paragraph 430 Handelsgesetzbuch

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.


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Webseiten zum Paragraphen

§ 430 HGB Schadensfeststellungskosten Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48914.htm
Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.

§ 430 HGB, Schadensfeststellungskosten - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/hgb/430
... Frachtgeschäft → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften. Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen. Zu § 430: Neugefasst du

HGB § 430 Schadensfeststellungskosten - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_430/
Viertes Buch: Handelsgeschäfte [1]. Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft [2]. Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften. § 430 Schadensfeststellungskosten. Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden E

.§ 430 HGB Schadensfeststellungskosten - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/430-HGB-Schadensfeststellungskosten_108332
Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens.

HGB 3, Straube: § 430 HGB (Schütz): RDB Rechtsdatenbank

https://rdb.manz.at/document/1128_hgb_p430
Typ, Kommentar. Werk, Straube, HGB3. Datum/Gültigkeitszeitraum, Stand 01.01.2003 bis ... Publiziert von, Manz. Autor, Schütz. Zitiervorschlag, Schütz in Straube, HGB3 § 430 HGB (Stand 1.1.2003, rdb.at) ...


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 430

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 430 HGB
    § 430 Abs. 1 HGB oder § 430 Abs. I HGB

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