Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlaß der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.
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http://www.dr-wussow.de/dokumente_neu/pdf/2007_03_Transportrecht.pdf
Thema. Voraussetzungen der Haftung des Frachtführers für Folgeschäden. Kontaminierungsschaden (§§ 425 I, 432 S. 2, 434 I HGB). Kurzer Beitrag. Die vertragliche Haftung des Frachtführers wegen Beschädigung des Frachtguts umfasse außer bei Vorliegen eines
http://kanzlei-roth.de/media/BGHIZR17108.pdf
29.07.2009 - HGB §§ 407 ff., 354 Abs. 1. Der Frachtführer kann vom Absender und Empfänger Lagergeld für die Aufbe- wahrung des Gutes nach der Beendigung des Transports nur unter den Vor- aussetzungen des § 354 Abs. 1 HGB verlangen. HGB § 432 Satz 2. Die
http://www.bvtev.de/recht.html?file=tl_files/BVT_Allgemein/Gesetze/Transportrec...
423 Lieferfrist. § 424 Verlustvermutung. § 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung. § 426 Haftungsausschluß. § 427 Besondere Haftungsausschlußgründe. § 428 Haftung für andere. § 429 Wertersatz. § 430 Schadensfeststellungskosten. §
http://www.grimme-partner.com/wp-content/uploads/newsletter/Newsletter03-2013.p...
traggebers des Versicherungsnehmers um sogenannte Ermittlungskosten handelt und solche Ermittlungskosten nicht gleich zu setzten sind mit den zu zahlenden Scha- densfeststellungskosten gemäß § 430 HGB, verneint. Bekanntlich hat der Schadensersatzpflichti
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783959346665_ReadingSample_1.pdf
432 HGB) wegen Verlust oder Beschädigung sind auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt (§ 431 Abs. 1 HGB). Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung de
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_432/
Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften. § 432 Ersatz sonstiger Kosten. 1Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige K
https://www.logistik-heute.de/Kompetenz-Logistik-Wissen-Know-How/7366/Rechtlich...
Die Regelung in § 432 HGB trägt dem Umstand Rechnung, dass der zu ersetzende Schaden sich nach dem Wert des Frachtgutes am Übernahmeort bestimmt. Die vom Absender aufgewendeten Kosten für den Transport (öffentliche Abgaben wie Zölle, Verbrauchssteuern, I
https://www.ra-kotz.de/frachtfuehrerhaftung.htm
Zudem wären die §§ 435, 436 HGB bei einer uneingeschränkten Haftung für Folgeschäden nicht recht verständlich. Überdies wäre, da der reine Sachschaden bereits in den §§ 429 und 431 HGB abschließend geregelt sei, dann auch die Regelung in § 432 Satz 2 HGB
http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/books/%22282675%22
Ersatz bei Verlust und Beschädigung 100. § 431 HGB. Haftung des Frachtführers für Hülfspersonen 101. § 432 HGB. Haftung für die folgenden Frachtführer 102. § 433 HGB. Anweisungen des Absenders 103. § 434 HGB. Rechte des Empfängers vor Ankunft des Gutes 1
http://www.tis-gdv.de/tis/bedingungen/urteile/urteil.php?urteil_id=378
... vom 08.05.2006. Gericht: AG Rosenheim. Aktenzeichen: 15 C 74/06. Datum: 08.05.2006. Land : Deutschland. Einordnung in die Urteilsdatenbank. Normenregister: HGB-> §§ 432, 434. Haftungskategorie: Straße-National->Sonstige Vermögensschäden. Stichworte: