§ 441 HGB, Nachfolgender Frachtführer
Paragraph 441 Handelsgesetzbuch

(1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Frachtführer der letzte bei der Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Frachtführer, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Frachtführers bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des letzten Frachtführers.


(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer von einem nachgehenden befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.


(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderungen und Rechte eines Spediteurs, der an der Beförderung mitgewirkt hat.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch: HGB Band 7 ...

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/407-619-Transportrecht-9783406610271...
an.18 Ein Anspruch auf Nachbesicherung entfällt, wenn der Wert der Teilladung die in. § 441 Abs. 1 S. 1 genannten Forderungen deckt.19 Der Absender kann nach § 232 BGB bestimmen, wie die Sicherheit zu leisten ist.20 Solange der Absender keine Sicherheit

Traditionell modern - Arbeitsrecht 2

http://arbeitsrecht2.jura.uni-mannheim.de/Aktuelles/Folien%20der%20Besprechung%...
Anspruch der F gegen die ASW. • F verlangt von ASW Minderung i.H.v. 40 000 € aus §§ 437 Nr. 3, 441 Abs. 1, 4, 434 Abs. 1, 346. Abs. 1 BGB. • 1. Vertrag zustande gekommen? – a) Antrag/Annahme. – Rechtsfähigkeit der ASW. • ASW als Gesellschaft. • Prüfung:

2 Handelsrecht als Sonderprivatrecht

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366 Abs. 3 HGB. • Nach dem BGB können die gesetzlichen Pfandrechte, §§ 562,. 647, 704 BGB nicht gutgläubig erworben werden (str.) • Die gesetzlichen Pfandrechte des HGB (Kommissionär, § 397. HGB; Frachtführer, § 441 HGB; Spediteur, § 464 HGB;. Lagerhalte

HGB 4 Buch Handelsgesetzbuch 2013

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441 Nachfolgender Frachtführer. (1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere. Frachtführer der letzte bei der Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Frachtführer, insbesondere au

HGB-FA – öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE - Deutsches ...

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25.09.2015 - b) Möchte der HGB-FA die im Standard entwickelten Begriffe (z.B. Modifikation und We- sensänderung) ... Möchte der HGB-FA die bestehenden Vorschriften in E-DRS 32 zur Modifikation von IVG ändern? .... 16 Vgl. Mujkanovic, [StuB 2015, S. 523 –


Webseiten zum Paragraphen

§ 440 HGB Pfandrecht des Frachtführers Handelsgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48925.htm
(1) Der Frachtführer hat für alle Forderungen aus dem Frachtvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Beförderung übergebenen Gut des Absenders oder eines Dritten, der der Beförderung des Gutes zugestimmt hat. An dem Gut des Absenders.

§ 440 HGB, Pfandrecht des Frachtführers - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/hgb/440
2Ist dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so haben die Androhung und die Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen. Zu § 440: Neugefasst durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588), geändert durch G vom 20. 4. 2013 (

§ 441 Nachfolgender Frachtführer / Erster Unterabschnitt Allgemeine ...

https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Gesetze/Gesetze/Allgemeines-Zivilrec...
... gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderungen und Rechte eines Spediteurs, der an der Beförderung mitgewirkt hat. Stand: 01.09.2017. (c) copyright 2017 - Deubner Verlag, Kö

Transportrecht - Speditionsvertrag - Rechte des Spediteurs

https://www.ra-skwar.de/transportrecht%20spedspediteurrechte.htm
03.01.2016 - 441 Abs. 1 Satz 2 HGB. Das Pfandrecht besteht, solange der Frachtführer das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann, § 464 HGB i. V. m. § 441 Abs. 2 HGB. Da

Urteile - [Speditionspfandrechtsversteigerung Informationen]

http://www.speditionspfandrechtsversteigerung.de/content/der-verkauf-von-pfaend...
Urteile. BGH, 10.06.2010 - I ZR 106/08. a) Steht das zur Beförderung übergebene Gut nicht im Eigentum des Absenders, so genügt es für die Entstehung eines Frachtführerpfandrechts nach § 441 Abs. 1 HGB, dass der Eigentümer mit dem Transport uneingeschränk


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 441

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 441 HGB
    § 441 Abs. 1 HGB oder § 441 Abs. I HGB
    § 441 Abs. 2 HGB oder § 441 Abs. II HGB
    § 441 Abs. 3 HGB oder § 441 Abs. III HGB

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