§ 445 HGB, Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins
Paragraph 445 Handelsgesetzbuch

(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der legitimierte Besitzer des Ladescheins berechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes zu verlangen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, ist er entsprechend § 421 Absatz 2 und 3 zur Zahlung der Fracht und einer sonstigen Vergütung verpflichtet.


(2) Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem die Ablieferung bescheinigt ist, und gegen Leistung der noch ausstehenden, nach § 421 Absatz 2 und 3 geschuldeten Zahlungen verpflichtet. Er darf das Gut jedoch nicht dem legitimierten Besitzer des Ladescheins abliefern, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der legitimierte Besitzer des Ladescheins nicht der aus dem Ladeschein Berechtigte ist.


(3) Liefert der Frachtführer das Gut einem anderen als dem legitimierten Besitzer des Ladescheins oder, im Falle des Absatzes 2 Satz 2, einem anderen als dem aus dem Ladeschein Berechtigten ab, haftet er für den Schaden, der dem aus dem Ladeschein Berechtigten daraus entsteht. Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.


Benachbarte Paragraphen


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HGB 4 Buch Handelsgesetzbuch 2013

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3. auf den Namen des Besitzers lautet. § 445 Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins. (1) nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der legitimierte Besitzer des Ladescheins berechtigt, vom. Frachtführer die Ablieferung des Gutes zu verlang

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Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Ladescheins auf dem die Ablieferung bescheinigt ist verpflichtet.

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445 Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins [3]. (1) 1Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der legitimierte Besitzer des Ladescheins berechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes zu verlangen. 2Macht er von diesem Recht Gebrau

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05.07.2016 - 445 HGB Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins. (1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der legitimierte Besitzer des Ladescheins berechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes zu verlangen. Macht er von diesem R


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 445

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 445 HGB
    § 445 Abs. 1 HGB oder § 445 Abs. I HGB
    § 445 Abs. 2 HGB oder § 445 Abs. II HGB
    § 445 Abs. 3 HGB oder § 445 Abs. III HGB

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