(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der legitimierte Besitzer des Ladescheins berechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes zu verlangen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, ist er entsprechend § 421 Absatz 2 und 3 zur Zahlung der Fracht und einer sonstigen Vergütung verpflichtet.
(2) Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem die Ablieferung bescheinigt ist, und gegen Leistung der noch ausstehenden, nach § 421 Absatz 2 und 3 geschuldeten Zahlungen verpflichtet. Er darf das Gut jedoch nicht dem legitimierten Besitzer des Ladescheins abliefern, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der legitimierte Besitzer des Ladescheins nicht der aus dem Ladeschein Berechtigte ist.
(3) Liefert der Frachtführer das Gut einem anderen als dem legitimierten Besitzer des Ladescheins oder, im Falle des Absatzes 2 Satz 2, einem anderen als dem aus dem Ladeschein Berechtigten ab, haftet er für den Schaden, der dem aus dem Ladeschein Berechtigten daraus entsteht. Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
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Keine Verjährung: § 438. VII. RECHTSFOLGEN bei Nichterfüllung der Verkäuferpflichten aus § 433 I 2: 1. Kein Ausschluss der Mängelrechte. a) Kein vertraglicher Ausschluss. Beachte aber: §§ 444, § 309 Nr. 8 b), 475. b) Kein gesetzlicher Ausschluss: §§ 442,
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3. auf den Namen des Besitzers lautet. § 445 Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins. (1) nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der legitimierte Besitzer des Ladescheins berechtigt, vom. Frachtführer die Ablieferung des Gutes zu verlang
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Folgebewertung. 48. IV. Offenlegung. 54. V. Auswirkungen auf den Abschluss. 55. VI. Bilanzpolitische Spielräume. 57. VII. Was ein Analyst wissen sollte. 58. VIII. Fragen, die ein Analyst stellen sollte. 61. IX. Wesentliche Unterschiede zwischen IFRS, HGB
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445a IV BGB, 377 II HGB. Dann müssten die Voraussetzungen des § 377 HGB vorliegen. a) Beiderseitiges Handelsgeschäft. Dazu müsste es sich bei dem Kauf des Baggers durch V1 bei G zunächst um ein beiderseitiges. Handelsgeschäft handeln. Handelsgeschäfte si
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441 Pfandrecht. § 442 Nachfolgender Frachtführer. § 443 Rang mehrerer Pfandrechte. § 444 Ladeschein. § 445 Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins. § 446 Legitimation durch Ladeschein. § 447 Ablieferung und Weisungsbefolgung ohne Ladeschein. § 448 Tra
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437 Ausführender Frachtführer. § 438 Schadensanzeige. § 439 Verjährung. § 440 Gerichtsstand. § 441 Pfandrecht. § 442 Nachfolgender Frachtführer. § 443 Rang mehrerer Pfandrechte. § 444 Ladeschein. § 445 Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins. § 446 Le
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Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Ladescheins auf dem die Ablieferung bescheinigt ist verpflichtet.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_445/
445 Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins [3]. (1) 1Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der legitimierte Besitzer des Ladescheins berechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes zu verlangen. 2Macht er von diesem Recht Gebrau
https://lxgesetze.de/gesetze/hgb/445
445 HGB: Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der legitimierte Besitzer des Ladescheins berechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes zu verlangen.
http://www.handelsgesetzbuch-hgb.com/hgb/445.html
05.07.2016 - 445 HGB Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins. (1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der legitimierte Besitzer des Ladescheins berechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes zu verlangen. Macht er von diesem R