Die Begebung des Ladescheins an den darin benannten Empfänger hat, sofern der Frachtführer das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. Gleiches gilt für die Übertragung des Ladescheins an Dritte.
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1. Auflage. Haufe HGB Bilanz Kommentar – Müller / Brinkmann / Bertram / et al. schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG. Thematische Gliederung: Handels- und Wirtschaftsrecht. Haufe-Lexware Freiburg 2010. Verlag C.H. Beck im
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Versicherungsschutz besteht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über das Frachtgeschäft (SS 407 - 448, 450 HGB);. - der CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im int. Straßengüterverkehr) vom 19.5.1956 und den ergänzenden deutschen gesetz
http://www.seerecht.de/wp-content/uploads/dvis-vortrag-20141027-shr-reformG-mul...
27.10.2014 - die §§ 407 ff. HGB des allgemeinen Frachtrechts. – die §§ 443 bis 448 HGB über den Ladeschein. • die Änderungen der §§ 407 ff. HGB sind nur selten echte. Neuregelungen, sondern dienen häufig nur der Gleichschaltung mit parallelen Vorschrifte
https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/handelsrecht/Lehre/Online_Skript...
Zurückbehaltungsrecht (kurz). Gesamtwiederholung oder Besprechung der Klausur im Handelsrecht aus 15/16. 53 ff. HGB §§363-365, 448, 475g. BGB §§ 273, 320, 1000; H§ 369 … zu lösen versuchen. 31.1. 11-13°°: Klausur für R+W/W+R-Studenten (Arb-, Ha- und GsR)
http://d-nb.info/962896438/04
Problem (§§ 366 HGB, 929ff., 932 ff., 1205,1207, 812 ff. BGB). Schützt § 366 I HGB auch den guten Glauben an die Vertretungsmacht? Ist der Erwerb in diesem Falle kondiktionsfest? 43. C. Wertpapierrecht. 11. Problem (§§ 448, 475g, 650 HGB, 929 ff. BGB). H
https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48932.htm
Die Begebung des Ladescheins an den darin benannten Empfänger hat, sofern der Frachtführer das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. Gleiches gilt für die.
https://www.brennecke-partner.de/448-HGB-Traditionspapier_108350
Die Übergabe des Ladescheins an denjenigen den der Ladeschein zum Empfang des Gutes legitimiert hat wenn das Gut von dem Frachtführer übernommen ist.
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=19&art=6&find=Kaufvertrag_Versendungsk...
Der Verkäufer hat die erforderlichen Kosten für die Übgergabe der Sache zu tragen (§ 448 Abs. 1 BGB). Soweit die ... Die Pflichten des Absenders gegenüber dem Frachtführer regeln §§ 407 ff. HGB (Frachtvertrag). Danach hat der Absender das Gut beföderungs
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/ladeschein.html
Begriff: Ein im Frachtgeschäft vom Frachtführer ausgestelltes Wertpapier, in dem der Empfang der zur Beförderung übergebenen Güter bescheinigt und die Aushändigung an den im Ladeschein bezeichneten Empfänger versprochen wird (§§ 444–448 HGB). 2. Rechtlic
http://www.mittelstands-anwaelte.de/BGBcBbHGB1482942776/
BGB § 305c, § 307 (Bb), § 448; HGB § 354. 21. Dezember 2016. a) Der gesetzliche Provisionsanspruch nach § 354 Abs. 1 HGB setzt eine Vereinbarung der Parteien über eine Vergütung der erbrachten Leistungen nicht voraus. Die Vorschrift greift im Gegenteil g