§ 451h HGB, Abweichende Vereinbarungen
Paragraph 451h Handelsgesetzbuch

(1) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann von den die Haftung des Frachtführers und des Absenders regelnden Vorschriften dieses Unterabschnitts sowie den danach auf den Umzugsvertrag anzuwendenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nicht zum Nachteil des Absenders abgewichen werden.


(2) In allen anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen kann von den darin genannten Vorschriften nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist. Die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes kann jedoch auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 451e vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn der Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen. Ferner kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen die vom Absender nach § 414 zu leistende Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden.


(3) Unterliegt der Umzugsvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 und 2 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag der Ort der Übernahme und der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

Information über die Haftung des ... - Botan-Dienstleistungen

https://botan-dienstleistungen.de/wp-content/uploads/2017/05/Informationen-%C3%...
Der Umzugsunternehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen des HGB §451 für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Lieferfristüberschreitung entstehen


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Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451 g HGB

http://www.kts-umzuege.de/upload/files/Haftungsinfo-HGB.pdf
Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451 g HGB. Anwendungsbereich. Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von. Umzugsgut von und nach Orten auße

Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451 g HGB

http://www.all-inklusive-umzug.de/wp-content/uploads/agb-haftungsbedingungen.pdf
Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451 g HGB. Anwendungsbereich. Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem. Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten auße

Transportrecht - Paschke / Furnell, Leseprobe - Beck Shop

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19.10.2011 - Haftungsbefreiung des Frachtführers (§ 451 d). Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung des Umzugsguts durch eine der im § 451d I. Nr. 1–7 HGB aufgelisteten Gefahren verursacht wurde. Diese Vor-

Allgemeine Geschäftsbedingungen ... - Fels Heidelberg

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INFORMATIONEN ÜBER DIE HAFTUNG DES UMZUGSUNTERNEHMERS. Gemäß § 451g Handelsgesetzbuch (HGB). Haftungsgrundlagen. Der Umzugsunternehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen des HGB § 451 für Schäden, die durch Verlust oder. Beschädigung des Umzugsgut

Haftung nach HGB 451 ff - W. Niemann

http://www.wniemann.de/sites/default/files/Haftung-nach-HGB-451-ff.pdf
S 451 ff HGB. Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, so sind auf den. Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen


Webseiten zum Paragraphen

HGB § 451 Umzugsvertrag - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_451/
451 Umzugsvertrag. Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinko

Umzugsvertrag - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/umzugsvertrag/umzugsvertrag.htm
Umzugsvertrag. Frachtvertrag über die Beförderung von Umzugsgut (§ 451 HGB). Für diesen passen die §§ 451-451 h HGB die Rechte und Pflichten der am Frachtvertrag Beteiligten an die Besonderheiten des Umzugsgeschäftes an. So gehören zu den Pflichten des F

Gütertransport (Straße) - Fiedler Haase Frachteninkasso

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Besonderheiten gibt es in Bezug auf den Multimodaltransport, worunter insbesondere der Containertransport zu verstehen ist. Weitere Sonderregelungen finden sich in den §§ 451 bis 451h HGB für den Umzugstransport. Die Rechte und Pflichten der an einem gre

Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451 g HGB

http://www.voelk-wetzlar.de/fileadmin/sites/voelk.de/website/media/pdf/Haftung_...
gemäß § 451 g HGB. Der Möbelspediteur haftet als Frachtführer nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Diese Haftungsgrundsätze finden auch bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit Beginn oder Ende in. Deutschland Anwendung, selbst wenn

Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451 g HGB ...

https://www.umzugruckzuck.de/hgb/
Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451 g HGB. Auszug aus dem HGB. Haftungszerifikat Bestandteil des Umzugsvertrages. Mit diesem Haftungshinweis zeigt Ihnen der Möbelspediteur an, dass er seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Aufklärung übe


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Zweiter Unterabschnitt: Beförderung von Umzugsgut › § 451h

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 451h HGB
    § 451h Abs. 1 HGB oder § 451h Abs. I HGB
    § 451h Abs. 2 HGB oder § 451h Abs. II HGB
    § 451h Abs. 3 HGB oder § 451h Abs. III HGB

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