§ 453 HGB, Speditionsvertrag
Paragraph 453 Handelsgesetzbuch

(1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen.


(2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.


(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Besorgung der Versendung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Speditionsgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.


Benachbarte Paragraphen


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Webseiten zum Paragraphen

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https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_453/
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Speditionsgeschäft -> §§ 453 ff. HGB - Wirtschaftsprivatrecht

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Die Spedition i. S. d. §§ 453 ff. HGB bedeutet die „Besorgung der Versendung des Gutes“. Der Speditionsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag zwischen dem Spediteur und dem Versender. In Gegensatz zu früherem Recht ist die Spedition nicht mehr der Kommiss

Haftungsübersicht - Speditionsrecht (HGB) - tis-gdv.de

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Speditionsvertrag - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/speditionsvertrag/speditionsvertrag.htm
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  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft › § 453

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 453 HGB
    § 453 Abs. 1 HGB oder § 453 Abs. I HGB
    § 453 Abs. 2 HGB oder § 453 Abs. II HGB
    § 453 Abs. 3 HGB oder § 453 Abs. III HGB

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