(1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen.
(2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Besorgung der Versendung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Speditionsgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.
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http://www.becker-und-co.de/lib/download/HGB_Handelsgesetzbuch_Abschnitt_5_Sped...
HGB. 450. Fünfter Abschnitt Speditionsgeschäft. § 453 Speditionsvertrag. (1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen. (2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. (3)
http://konatra.eu/fileadmin/user_upload/pdf/HGB_de.pdf
Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen. Übereinkommens ausschließen, sind unwirksam. § 453 Speditionsvertrag. (1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorg
http://www.rollbo.de/fileadmin/user_upload/Redaktion/Dokumente/Downloads/Spedit...
Speditionsvertrag. §§ 453 - 466 HGB. Haftungsgrundsatz: Obhutshaftung bei Obhut, Fixkosten, Sammelladung und. Selbsteintritt. Verschuldenshaftung bei reiner speditioneller Tätigkeit. Haftungsdauer: Ab Übernahme bis zur Auslieferung. Haftungsumfang: Güter
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Spediteurbedingungen). Montrealer. Übereinkommen. Spediteur als. Geschäftsbesorger. Spediteur wie. Frachtführer. Haftungsgrundlage. §§ 407 - 450 HGB. §§ 453 - 466 HGB. §§ 453 - 466 HGB. §§ 467 - 475. HGB. Übereinkommen über den Beförderungs- vertrag im i
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47 ff. BGB §§ 437 f., 453; 311II, 280. HGB §§ 25-28; BGB. §§ 407, 414 f., 613a, 816 II HGB. 13. 17.1. - Sachenrecht (u.a. gutgläubiger Erwerb). 52. BGB §§ 929-936, 1234;. HGB § 366. 14. 24.1. - Wertpapierrecht (kurz). - Zurückbehaltungsrecht (kurz). Gesa
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_453/
19.12.1985 - 453 Speditionsvertrag. (1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen. (2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. (3) 1Die Vorschriften dieses Abschnitts g
http://www.wipr-recht.de/Speditionsgesch%C3%A4ft--%3E-%C2%A7%C2%A7-453-ff.-HGB_...
Die Spedition i. S. d. §§ 453 ff. HGB bedeutet die „Besorgung der Versendung des Gutes“. Der Speditionsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag zwischen dem Spediteur und dem Versender. In Gegensatz zu früherem Recht ist die Spedition nicht mehr der Kommiss
http://www.tis-gdv.de/tis/bedingungen/transportablauf_haftung/gesetze/spedition...
Haftungsgrundsatz: Obhutshaftung bei Obhut, Fixkosten, Sammelladung und Selbsteintritt Verschuldenshaftung bei reiner speditioneller Tätigkeit. Haftungsdauer: Ab Übernahme bis zur Auslieferung. Haftungsumfang: Güterschäden (Verlust, Beschädigung) Verspät
http://www.rechtslexikon.net/d/speditionsvertrag/speditionsvertrag.htm
Der Spediteur hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, welche mit Übergabe an den Frachtführer oder Verfrachter fällig wird (§§ 453 Abs. 2,456 HGB). Wird eine Spedition zu einem festen Betrag vereinbart (sog. Fixkostenspedition), so hat der Spediteur
https://www.ihk-regensburg.de/meine_branche_channel/Verkehr/Gueterverkehr-und-L...
Spediteure und Frachtvermittler. Die Tätigkeit und Definition eines Spediteurs findet ihre Grundlage im Handelsgesetzbuch (HGB) §§ 453 ff. Danach "... wird der Spediteur durch den Speditionsvertrag verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen." Zu