§ 454 HGB, Besorgung der Versendung
Paragraph 454 Handelsgesetzbuch

(1) Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt die Organisation der Beförderung, insbesondere

1.
die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges,
2.
die Auswahl ausführender Unternehmer, den Abschluß der für die Versendung erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge sowie die Erteilung von Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer und
3.
die Sicherung von Schadensersatzansprüchen des Versenders.


(2) Zu den Pflichten des Spediteurs zählt ferner die Ausführung sonstiger vereinbarter auf die Beförderung bezogener Leistungen wie die Versicherung und Verpackung des Gutes, seine Kennzeichnung und die Zollbehandlung. Der Spediteur schuldet jedoch nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, wenn sich dies aus der Vereinbarung ergibt.


(3) Der Spediteur schließt die erforderlichen Verträge im eigenen Namen oder, sofern er hierzu bevollmächtigt ist, im Namen des Versenders ab.


(4) Der Spediteur hat bei Erfüllung seiner Pflichten das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.


Benachbarte Paragraphen


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Handelsgesetzbuch - fünfter Abschnitt - Speditionsgeschäft HGB 450

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(storage business) of the German Commercial Code (HGB) in conjunction with the freight, forwarding or storage contract. The transport contract liability of the policy holder is insured in accordance with the German legal provisions, in particular Art. 40

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HGB § 454 Besorgung der Versendung - NWB Datenbank

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19.12.1985 - 454 Besorgung der Versendung. (1) Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfasst die Organisation der Beförderung, insbesondere. die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges,. die Auswahl ausführender Unternehmer, den A

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Definition » Spediteur « | Gabler Wirtschaftslexikon

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Stets hat der Spediteur das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen (§ 454 IV HGB). 2. Abwandlung nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) i.d.F. vom 13.12.2002 (BAnz 2003, 130) gültig ab 1.1.2003: Abweich


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft › § 454

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 454 HGB
    § 454 Abs. 1 HGB oder § 454 Abs. I HGB
    § 454 Abs. 2 HGB oder § 454 Abs. II HGB
    § 454 Abs. 3 HGB oder § 454 Abs. III HGB
    § 454 Abs. 4 HGB oder § 454 Abs. IV HGB

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