§ 457 HGB, Forderungen des Versenders
Paragraph 457 Handelsgesetzbuch

Der Versender kann Forderungen aus einem Vertrag, den der Spediteur für Rechnung des Versenders im eigenen Namen abgeschlossen hat, erst nach der Abtretung geltend machen. Solche Forderungen sowie das in Erfüllung solcher Forderungen Erlangte gelten jedoch im Verhältnis zu den Gläubigern des Spediteurs als auf den Versender übertragen.


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Handelsgesetzbuch - fünfter Abschnitt - Speditionsgeschäft HGB 450

http://www.becker-und-co.de/lib/download/HGB_Handelsgesetzbuch_Abschnitt_5_Sped...
HGB. 450. Fünfter Abschnitt Speditionsgeschäft. § 453 Speditionsvertrag. (1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen. (2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte ... 457 Forderungen des V

Transportrecht im HGB.pdf

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452d Abweichende Vereinbarungen. Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft. § 453 Speditionsvertrag. § 454 Besorgung der Versendung. § 455 Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten. § 456 Fälligkeit der Vergütung. § 457 Forder

HGB 4 Buch Handelsgesetzbuch 2013

http://www.bel-express.de/fileadmin/user_upload/Download-Area/HGB-4--Buch-Hande...
457 Forderungen des Versenders. Der Versender kann Forderungen aus einem Vertrag, den der Spediteur für Rechnung des Versenders im eigenen. Namen abgeschlossen hat, erst nach der Abtretung geltend machen. Solche Forderungen sowie das in. Erfüllung solche

Anteilsbesitzliste gemäß § 285 Nr. 11 HGB zum ... - Deutsche Telekom

https://www.telekom.com/resource/blob/315310/70308046874c6236d672bfbad18957ba/d...
31.12.2012 - OTE International Investments Limited, Limassol. 1.100. 100,00. 477 366 811. EUR. 542 457 659. (2 494 278). EUR b) f). 138. OTE International Solutions S.A., Maroussi, Athen. 1.100. 100,00. 163 697 462. EUR. 159 527 118. (2 200 957). EUR b)

Die Bestandteile der Konzernberichterstattung - Hans-Böckler-Stiftung

https://www.boeckler.de/pdf/mbf_konzernabschluss_kapitel6.pdf
Der Konzernabschluss nach Handelsgesetzbuch (HGB) und .... Der Konzernabschluss nach HGB besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-GuV, .... Abschluss eines Konzerns nach § 297 Abs. 1. HGB der so genannte Konzernanhang (vgl. hierzu Baetge, Konzernbilanz


Webseiten zum Paragraphen

HGB § 457 Forderungen des Versenders - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_457/
19.12.1985 - 457 Forderungen des Versenders. 1Der Versender kann Forderungen aus einem Vertrag, den der Spediteur für Rechnung des Versenders im eigenen Namen abgeschlossen hat, erst nach der Abtretung geltend machen. 2Solche Forderungen sowie das in Erf

§ 457 HGB - Forderungen des Versenders - openJur

https://openjur.de/g/hgb/457.html
Der Versender kann Forderungen aus einem Vertrag, den der Spediteur für Rechnung des Versenders im eigenen Namen abgeschlossen hat, erst nach der Abt ...

.§ 457 HGB Forderungen des Versenders

https://www.brennecke-partner.de/457-HGB-Forderungen-des-Versenders_108371
Der Versender kann Forderungen aus einem Vertrag den der Spediteur für Rechnung des Versenders im eigenen Namen abgeschlossen hat erst nach der Abtretu.

HGB - Infos und Rechtsberatung - Deutsche Anwaltshotline

https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsanwalt/handelsrecht/hgb
21.10.2015 - Das HGB oder Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 ist ein Gesetz, das besondere Vorschriften für Kaufleute enthält. Es gliedert sich in Vorschriften zum "Handelsstand" (Kaufleute, Firma, Prokura, Handelsvertreter u.ä.), zur Handelsgesellschaft

Definition » Speditionsgeschäft « | Gabler Wirtschaftslexikon

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/speditionsgeschaeft.html
Der Spediteur als Absender wird grundsätzlich allein berechtigt und verpflichtet, der Versender aber geschützt: a) Der Spediteur darf bei seinen Schadensersatzansprüchen den Schaden des Versenders (Drittschaden) zugrunde legen. b) Im Verhältnis zwischen


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft › § 457

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 457 HGB
    § 457 Abs. 1 HGB oder § 457 Abs. I HGB

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