§ 460 HGB, Sammelladung
Paragraph 460 Handelsgesetzbuch

(1) Der Spediteur ist befugt, die Versendung des Gutes zusammen mit Gut eines anderen Versenders auf Grund eines für seine Rechnung über eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrages zu bewirken.


(2) Macht der Spediteur von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der Beförderung in Sammelladung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall kann der Spediteur eine den Umständen nach angemessene Vergütung verlangen, höchstens aber die für die Beförderung des einzelnen Gutes gewöhnliche Fracht.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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Allgemeine Vertragsbedingungen - Peisker Logistik GmbH

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Webseiten zum Paragraphen

HGB § 460 Sammelladung - NWB Datenbank

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19.12.1985 - Viertes Buch: Handelsgeschäfte [1]. Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft. § 460 Sammelladung. (1) Der Spediteur ist befugt, die Versendung des Gutes zusammen mit Gut eines anderen Versenders aufgrund eines für seine Rechnung über eine Samme

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17.10.2011 - Gemäß § 460 Abs. 1 HGB ist der Spediteur befugt, die Versendung des Gutes zusammen mit Gut eines anderen Versenders aufgrund eines für seine Rechnung über eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrags zu bewirken. Macht der Spediteur von di

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  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft › § 460

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 460 HGB
    § 460 Abs. 1 HGB oder § 460 Abs. I HGB
    § 460 Abs. 2 HGB oder § 460 Abs. II HGB

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