§ 466 HGB, Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
Paragraph 466 Handelsgesetzbuch

(1) Soweit der Speditionsvertrag nicht die Versendung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 455 Absatz 2 und 3, § 461 Absatz 1 sowie in den §§ 462 und 463 nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird.


(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Spediteur zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag

1.
zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt und der Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen, oder
2.
für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehene Betrag.
Ferner kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen die vom Versender nach § 455 Absatz 2 oder 3 zu leistende Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden.


(3) Von § 458 Satz 2, § 459 Satz 1 und § 460 Absatz 2 Satz 1 kann nur insoweit durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden, als die darin in Bezug genommenen Vorschriften abweichende Vereinbarungen zulassen.


(4) Ist der Versender ein Verbraucher, so kann in keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei denn, der Speditionsvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.


(5) Unterliegt der Speditionsvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 bis 4 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

HGB § 407 Frachtvertrag - Konatra

http://konatra.eu/fileadmin/user_upload/pdf/HGB_de.pdf
... so ist auf den Spediteur § 442 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. (2) Wird ein vorhergehender Frachtführer oder Spediteur von einem nachfolgenden Spediteur befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über. § 466 Abweiche

Handelsgesetzbuch - fünfter Abschnitt - Speditionsgeschäft HGB 450

http://www.becker-und-co.de/lib/download/HGB_Handelsgesetzbuch_Abschnitt_5_Sped...
HGB. 450. Fünfter Abschnitt Speditionsgeschäft. § 453 Speditionsvertrag. (1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen. (2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte .... 466 Abweichende Vere

Die gesetzliche Haftung des Spediteurs und des Lagerhalters

https://online.ruv.de/makler/materialbestellung/direktlink?id=2447
453 – 466 HGB. §§ 451 – 451h HGB beziehungsweise § 280 BGB. Bei der gesetzlichen Haftung des Spediteurs sind drei Fallgruppen zu unter- scheiden: 1. Bei Selbsteintritts-, Fixkosten- und Sammelladungsspedition haftet der. Spediteur hinsichtlich der Beförd

Speditionsrecht Speditionsvertrag §§ 453 - 466 HGB

http://www.rollbo.de/fileadmin/user_upload/Redaktion/Dokumente/Downloads/Spedit...
Speditionsvertrag. §§ 453 - 466 HGB. Haftungsgrundsatz: Obhutshaftung bei Obhut, Fixkosten, Sammelladung und. Selbsteintritt. Verschuldenshaftung bei reiner speditioneller Tätigkeit. Haftungsdauer: Ab Übernahme bis zur Auslieferung. Haftungsumfang: Güter

Haftungsübersicht Transportrecht - Amschler-Versicherungen

http://www.amschler-versicherungen.de/global/downloads/pdf/Haftungsuebersicht-T...
Spediteurbedingungen). Montrealer. Übereinkommen. Spediteur als. Geschäftsbesorger. Spediteur wie. Frachtführer. Haftungsgrundlage. §§ 407 - 450 HGB. §§ 453 - 466 HGB. §§ 453 - 466 HGB. §§ 467 - 475. HGB. Übereinkommen über den Beförderungs- vertrag im i


Webseiten zum Paragraphen

HGB § 466 Abweichende Vereinbarungen über die Haftung | W.A.F.

https://www.betriebsrat.com/gesetze/hgb/466
In dieser Rubrik haben wir Ihnen alle relevanten Gesetze für Ihre Betriebsratsarbeit zusammengestellt.

.§ 466 HGB Abweichende Vereinbarungen - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/466-HGB-Abweichende-Vereinbarungen_108380
466 HGB Abweichende Vereinbarungen. (1) Ist der Versender ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von § 461 Abs. 1, den §§ 462 und 463 abgewichen werden, es sei denn, der Speditionsvertrag hat die Versendung von Briefen oder briefähnlichen Send

Haftungsübersicht - Speditionsrecht (HGB) - tis-gdv.de

http://www.tis-gdv.de/tis/bedingungen/transportablauf_haftung/gesetze/spedition...
Haftungsgrundsatz: Obhutshaftung bei Obhut, Fixkosten, Sammelladung und Selbsteintritt Verschuldenshaftung bei reiner speditioneller Tätigkeit. Haftungsdauer: Ab Übernahme bis zur Auslieferung. Haftungsumfang: Güterschäden (Verlust, Beschädigung) Verspät

Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch: HGB, Band 7 ...

http://www.beck-shop.de/muenchener-kommentar-handelsgesetzbuch-hgb-band-7-407-6...
Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch: HGB Band 7: §§ 407-619 Transportrecht. Viertes Buch. Handelsgeschäfte. Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft (§§ 407-452d), Fünfter Abschnitt. Speditionsgeschäft (§§ 453-466), Sechster Abschnitt. Lagergeschäft (§§ 4

FG Mecklenburg-Vorpommern v. 10.11.2010 - 1 K 466/07 - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/387068/
10.11.2010 - Leitsatz. 1. Das Recht, des eine Lizenzspielermannschaft in der Fußballbundesliga unterhaltenden Vereins für bestimmte Lizenzspieler die Erteilung einer Spielerlaubnis beim Ligaausschuss zu beantragen, ist in der Steuerbilanz als immateriell


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft › § 466

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 466 HGB
    § 466 Abs. 1 HGB oder § 466 Abs. I HGB
    § 466 Abs. 2 HGB oder § 466 Abs. II HGB
    § 466 Abs. 3 HGB oder § 466 Abs. III HGB
    § 466 Abs. 4 HGB oder § 466 Abs. IV HGB
    § 466 Abs. 5 HGB oder § 466 Abs. V HGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Handelsgesetzbuch.net