§ 467 HGB, Lagergeschäft
Paragraph 467 Handelsgesetzbuch

(1) Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren.


(2) Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.


(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Lagerung und Aufbewahrung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehören. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Lagergeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.


Benachbarte Paragraphen


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Der Lagerhalter

http://www.fergers.de/uploads/tx_mhfilearchive/Lagerhalter.doc
Er benötigt keine speziellen Waren-kenntnisse. Lagern: Der Lagerhalter stellt den Lagerplatz. zur Verfügung. Aufbewahren: Der Lagerhalter nimmt das ihm an-. vertraute Gut in seine Obhut. Der Lagerhalter hat eine Fürsorge- und Obhuts-. pflicht. Der Lagerv


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Handelsgesetzbuch - sechster Abschnitt - Lagergeschäft HGB 450

http://www.becker-und-co.de/lib/download/HGB_Handelsgesetzbuch_Abschnitt_6_Lage...
Tel +49 (0) 26 31 – 81 31 81 www.becker-und-co.de / info@becker-und-co.de. | 1. HGB. 450. Sechster Abschnitt Lagergeschäft. § 467 Lagergeschäft. (1) Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren. (2) Der Ei

HGB: Handelskauf Kommissions-, Fracht-, Speditions - ra-heinemann

http://ra-heinemann.de/files/5a_fracht-speditions-lager.pdf
Grundlagen Recht für Logistiker. Aufbau HGB. 1. Buch: Handelsstand. 2. Buch: Handelsgesellschaft und Stille. Gesellschaft (105 ff.) 3. Buch: Handelsbücher (238 ff.) 4. Buch: Handelsgeschäfte (343 ff.) 5. Buch: Seehandel (467 ff.) ...

Nationale Haftungs- bestimmungen - Schunck Group

http://www.schunck.de/Downloads/OS%20Haftungsu%C2%A6%C3%AAbersicht%2003-14_AN.p...
Lagerhalter. §§ 467–475 h HGB. (ggf. i. V. m. ADSp). Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Güterschäden,. Güterfolgeschäden,. Vermögensschäden unbegrenzte Haftung, durch AGB (z. B. ADSp) einschränkbar durch Individualabrede sowie durch AGB. (z.

ADSp 2016 – Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen

http://www.roland-transport.de/fileadmin/user_upload/ADSp_2017.pdf
Spediteure in diesem Sinne sind insbe- sondere Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, Spediteure im. Sinne von § 453 HGB, Lagerhalter im Sinne von § 467 HGB und Verfrachter im Sinne von §§ 481, 527 HGB. 1.14 Verkehrsverträge. Verträge des Spediteurs über a

Lagerhalter HGB-ADSp

http://www.ewaic.de/fileadmin/redaktion/Downloads/lagerhalter_hgb-adsp.pdf
Lagerhalter sind Unternehmen, die entgeltlich Güter für Dritte einlagern und aufbewahren. Neben der eigentlichen Lagertätigkeit werden auch logistische Dienstleistungen, wie z.B. Kommissionierung, übernommen. Rechtsgrundlage. •. §§ 467-475h HGB. •. Allge


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Lagergeschäft -> §§ 467 ff. HGB - Wirtschaftsprivatrecht

http://www.wipr-recht.de/Lagergesch%C3%A4ft--%3E-%C2%A7%C2%A7-467-ff.-HGB_225
Die §§ 467 ff. HGB über das Lagergeschäft stellen eine handelsrechtliche Sonderregelung der Verwahrung dar. Der Lagervertrag ist ein gegenseitiger Vertrag zwischen Lagerhalter und Einlagerer. Für ihn gelten die §§ 467 ff. HGB über die Rechte und Pflichte

HGB § 467 Lagervertrag - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_467/
19.12.1985 - 467 Lagervertrag. (1) Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren. (2) Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. (3) 1Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nu

Haftungsübersicht - Lagerrecht (HGB) - tis-gdv.de

http://www.tis-gdv.de/tis/bedingungen/transportablauf_haftung/gesetze/lagerrech...
Haftungsgrundsatz: Vermutete Verschuldenshaftung. Haftungsdauer: Von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung. Haftungsumfang: Güterschäden (Verlust, Beschädigung) Vermögensschäden. Haftungsgrenzen: Keine gesetzlichen Grenzen In der Regel ist die

Wenn nach § 467 HGB eingelagertes Gut beschädigt ist – Wann haftet ...

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06.08.2014 - Nach § 475 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) haftet ein Lagerhalter, der sich durch einen Lagervertrag gemäß § 467 HGB verpflichtet hat, das Gut zu lagern und.

Das Lagergeschäft - Teil 1: Der Lagervertrag und seine Merkmale ...

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15.08.2016 - Der Lagervertrag ist als gewerbliches Gegenstück zur Verwahrung im Handelsgesetzbuch geregelt, §§ 467 ff. HGB. Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren. Der Einlagerer muss im Gegenzug die


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Sechster Abschnitt: Lagergeschäft › § 467

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 467 HGB
    § 467 Abs. 1 HGB oder § 467 Abs. I HGB
    § 467 Abs. 2 HGB oder § 467 Abs. II HGB
    § 467 Abs. 3 HGB oder § 467 Abs. III HGB

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