§ 475 HGB, Haftung für Verlust oder Beschädigung
Paragraph 475 Handelsgesetzbuch

Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 das Gut bei einem Dritten einlagert.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Die gesetzliche Haftung des Spediteurs und des Lagerhalters

https://online.ruv.de/makler/materialbestellung/direktlink?id=2447
scheiden: 1. Für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entstehen, haftet der. Lagerhalter gemäß § 475 HGB. Es gilt Folgendes: a) Das Verschulden des Lagerhalters wird vermut

Handelsgesetzbuch: HGB Band 2: §§ 343-475h - Boujong / Ebenroth ...

http://www.vahlen.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Ebenroth-343-475-9783800633821...
Handelsgesetzbuch: HGB Band 2: §§ 343-475h. Kommentar von. Karlheinz Boujong, Prof. Dr. Dr. Carsten Thomas Ebenroth, Dr. Lutz Strohn, Dr. Gisela Allstadt-Schmitz, Prof. Dr. Hans-Werner Eckert, Dr. Kay Uwe Bahnsen, Dr. Wolfgang Groß, Dr. Katharina Vera Bo

Handelsgesetzbuch - sechster Abschnitt - Lagergeschäft HGB 450

http://www.becker-und-co.de/lib/download/HGB_Handelsgesetzbuch_Abschnitt_6_Lage...
HGB. 450. § 474 Aufwendungsersatz. Der Lagerhalter hat Anspruch auf Ersatz seiner für das Gut gemachten Aufwendungen, soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. § 475 Haftung für Verlust oder Beschädigung. Der Lagerhalter haftet für

Lagerrecht - Lagerhaltervertrag §§ 467 - 475 h HGB

http://www.rollbo.de/fileadmin/user_upload/Redaktion/Dokumente/Downloads/Lagerr...
Lagerhaltervertrag. §§ 467 - 475 h HGB. Haftungsgrundsatz: Vermutete Verschuldenshaftung. Haftungsdauer: Von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung. Haftungsumfang: Güterschäden (Verlust, Beschädigung). Vermögensschäden. Haftungsgrenzen: Keine g

Transportrecht im HGB.pdf

http://www.bvtev.de/recht.html?file=tl_files/BVT_Allgemein/Gesetze/Transportrec...
474 Aufwendungsersatz. § 475 Haftung für Verlust oder Beschädigung. § 475a Verjährung. § 475b Pfandrecht. § 475c Lagerschein. § 475d Wirkung des Lagerscheins. § 475e Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins. § 475f Legitimation durch Lagerschein. § 4


Webseiten zum Paragraphen

HGB § 475 Haftung für Verlust oder Beschädigung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_475/
19.12.1985 - Viertes Buch: Handelsgeschäfte [1]. Sechster Abschnitt: Lagergeschäft. § 475 Haftung für Verlust oder Beschädigung. 1Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lage

§ 475c HGB Lagerschein. Verordnungsermächtigung ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48974.htm
(1) Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Lagerhalter, nachdem er das Gut erhalten hat, ein Lagerschein ausgestellt werden, der die folgenden Angaben enthalten soll 1. Ort und Tag der Ausstellung des Lagerscheins; 2. Name.

Handelsgesetzbuch: HGB, Band 2: §§ 343-475h | Ebenroth / Boujong ...

http://www.beck-shop.de/ebenroth-boujong-joost-strohn-handelsgesetzbuch-hgb-ban...
Dieser Kompakt-Kommentar berücksichtigt das Zusammenwirken von HGB und anderen Gesetzen des Wirtschaftsrechts und ermöglicht damit auch die Lösung von komplexen Streitfällen. Das griffige Werk bezieht das Bilanzrecht und das Bank- und Börsenrecht in die

§ 475a HGB - DER BETRIEB- Dokument - Owlit

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Haag/Löffler. Verjährung. § 475a HGB Verjährung. 0. 1Auf die Verjährung von Ansprüchen aus einer Lagerung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, findet § 439 entsprechende Anwendung. 2Im Falle des gänzlichen Verlusts beginnt die Verjährung m

.§ 475b HGB Pfandrecht - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/-475b-HGB-Pfandrecht_108391
(1) Der Lagerhalter hat wegen aller durch den Lagervertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Einlagere.


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Sechster Abschnitt: Lagergeschäft › § 475

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 475 HGB
    § 475 Abs. 1 HGB oder § 475 Abs. I HGB

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