Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 das Gut bei einem Dritten einlagert.
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scheiden: 1. Für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entstehen, haftet der. Lagerhalter gemäß § 475 HGB. Es gilt Folgendes: a) Das Verschulden des Lagerhalters wird vermut
http://www.vahlen.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Ebenroth-343-475-9783800633821...
Handelsgesetzbuch: HGB Band 2: §§ 343-475h. Kommentar von. Karlheinz Boujong, Prof. Dr. Dr. Carsten Thomas Ebenroth, Dr. Lutz Strohn, Dr. Gisela Allstadt-Schmitz, Prof. Dr. Hans-Werner Eckert, Dr. Kay Uwe Bahnsen, Dr. Wolfgang Groß, Dr. Katharina Vera Bo
http://www.becker-und-co.de/lib/download/HGB_Handelsgesetzbuch_Abschnitt_6_Lage...
HGB. 450. § 474 Aufwendungsersatz. Der Lagerhalter hat Anspruch auf Ersatz seiner für das Gut gemachten Aufwendungen, soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. § 475 Haftung für Verlust oder Beschädigung. Der Lagerhalter haftet für
http://www.rollbo.de/fileadmin/user_upload/Redaktion/Dokumente/Downloads/Lagerr...
Lagerhaltervertrag. §§ 467 - 475 h HGB. Haftungsgrundsatz: Vermutete Verschuldenshaftung. Haftungsdauer: Von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung. Haftungsumfang: Güterschäden (Verlust, Beschädigung). Vermögensschäden. Haftungsgrenzen: Keine g
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474 Aufwendungsersatz. § 475 Haftung für Verlust oder Beschädigung. § 475a Verjährung. § 475b Pfandrecht. § 475c Lagerschein. § 475d Wirkung des Lagerscheins. § 475e Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins. § 475f Legitimation durch Lagerschein. § 4
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_475/
19.12.1985 - Viertes Buch: Handelsgeschäfte [1]. Sechster Abschnitt: Lagergeschäft. § 475 Haftung für Verlust oder Beschädigung. 1Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lage
https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48974.htm
(1) Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Lagerhalter, nachdem er das Gut erhalten hat, ein Lagerschein ausgestellt werden, der die folgenden Angaben enthalten soll 1. Ort und Tag der Ausstellung des Lagerscheins; 2. Name.
http://www.beck-shop.de/ebenroth-boujong-joost-strohn-handelsgesetzbuch-hgb-ban...
Dieser Kompakt-Kommentar berücksichtigt das Zusammenwirken von HGB und anderen Gesetzen des Wirtschaftsrechts und ermöglicht damit auch die Lösung von komplexen Streitfällen. Das griffige Werk bezieht das Bilanzrecht und das Bank- und Börsenrecht in die
https://der-betrieb.owlit.de/document/kommentare/haagloffler-hgb/475a-hgb/MLX_0...
Haag/Löffler. Verjährung. § 475a HGB Verjährung. 0. 1Auf die Verjährung von Ansprüchen aus einer Lagerung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, findet § 439 entsprechende Anwendung. 2Im Falle des gänzlichen Verlusts beginnt die Verjährung m
https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/-475b-HGB-Pfandrecht_108391
(1) Der Lagerhalter hat wegen aller durch den Lagervertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Einlagere.