§ 475e HGB, Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins
Paragraph 475e Handelsgesetzbuch

(1) Der legitimierte Besitzer des Lagerscheins ist berechtigt, vom Lagerhalter die Auslieferung des Gutes zu verlangen.


(2) Ist ein Lagerschein ausgestellt, so ist der Lagerhalter zur Auslieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Lagerscheins, auf dem die Auslieferung bescheinigt ist, verpflichtet. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Indossamente zu prüfen. Er darf das Gut jedoch nicht dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins ausliefern, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der legitimierte Besitzer des Lagerscheins nicht der aus dem Lagerschein Berechtigte ist.


(3) Die Auslieferung eines Teils des Gutes erfolgt gegen Abschreibung auf dem Lagerschein. Der Abschreibungsvermerk ist vom Lagerhalter zu unterschreiben.


(4) Der Lagerhalter haftet dem aus dem Lagerschein Berechtigten für den Schaden, der daraus entsteht, daß er das Gut ausgeliefert hat, ohne sich den Lagerschein zurückgeben zu lassen oder ohne einen Abschreibungsvermerk einzutragen.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Rechtsgrundlagen des Lagervertrages

http://www.fergers.de/uploads/tx_mhfilearchive/BGB_HGB_ADSp.doc
HGB. ADSp. § 475d Wirkung des Lagerscheins. (1) Der Lagerschein ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins maßgebend. (2) Der Lagerschein begründet ... 475e Auslieferung gegen Rückgabe des Lagers


PDF Dokumente zum Paragraphen

Handelsgesetzbuch - sechster Abschnitt - Lagergeschäft HGB 450

http://www.becker-und-co.de/lib/download/HGB_Handelsgesetzbuch_Abschnitt_6_Lage...
HGB. 450. Sechster Abschnitt Lagergeschäft. § 467 Lagergeschäft. (1) Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren. .... HGB. 450. § 475h Abweichende Vereinbarungen Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so ka

Aktualisierung: Frachtrecht / Transport- und Lagerrecht - Springer

http://www.springer.com/cda/content/document/cda_downloaddocument/TransportR_Ex...
Mit dem Bundesgesetzblatt Nr. 19 vom April 2013 wurden das fünfte. Buch des Handelsgesetzbuchs (HGB) in Gänze und im vierten Buch des HGB einige Bestimmungen geändert (mit Wirkung zum 25. April. 2013). Daraus ergeben sich die folgenden Änderungen gegenüb

Handelsgesetzbuch (HGB) - WIASS

https://www.wiass.com/wp-content/uploads/2016/09/HGB.pdf
474 Aufwendungsersatz. § 475 Haftung für Verlust oder Beschädigung. § 475a Verjährung. § 475b Pfandrecht. § 475c Lagerschein. § 475d Wirkung des Lagerscheins. § 475e Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins. § 475f Legitimation durch Lagerschein. § 4

HGB § 407 Frachtvertrag - Konatra

http://konatra.eu/fileadmin/user_upload/pdf/HGB_de.pdf
denjenigen, den der Lagerschein zum Empfang des Gutes legitimiert, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. § 475h Abweichende Vereinbarungen. Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachte

Transportrecht im HGB.pdf

http://www.bvtev.de/recht.html?file=tl_files/BVT_Allgemein/Gesetze/Transportrec...
474 Aufwendungsersatz. § 475 Haftung für Verlust oder Beschädigung. § 475a Verjährung. § 475b Pfandrecht. § 475c Lagerschein. § 475d Wirkung des Lagerscheins. § 475e Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins. § 475f Legitimation durch Lagerschein. § 4


Webseiten zum Paragraphen

§ 475e HGB, Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins

https://www.steuernetz.de/gesetze/hgb/475e
(2) 1Ist ein Lagerschein ausgestellt, so ist der Lagerhalter zur Auslieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Lagerscheins, auf dem die Auslieferung bescheinigt ist, verpflichtet. 2Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Indossamente zu

HGB - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172/
Änderungsdokumentation: Das Handelsgesetzbuch (HGB) v. 10. 5. 1897 (RGBl S. 219) ist u. a. geändert worden durch Art. 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften v.

§ 74a HGB - CORPORATE FINANCE fachportal- Dokument

https://cf-fachportal.owlit.de/document/kommentare/haagloffler-hgb/74a-hgb/MLX_...
... 464 HGB · § 465 HGB · § 466 HGB · Vorbem. zu den §§ 467 - 475h HGB · § 467 HGB · § 468 HGB · § 469 HGB · § 470 HGB · § 471 HGB · § 472 HGB · § 473 HGB · § 474 HGB · § 475 HGB · § 475a HGB · § 475b HGB · § 475c HGB · § 475d HGB · § 475e HGB · § 475f H

Lagergeschäft -> §§ 467 ff. HGB - Wirtschaftsprivatrecht

http://www.wipr-recht.de/Lagergesch%C3%A4ft--%3E-%C2%A7%C2%A7-467-ff.-HGB_225
Soweit der Einlagerer ein Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, kann zu seinem Nachteil nicht von der Regelung der §§ 475a -475e Abs. 3 HGB abgewichen werden (§ 475h HGB ). Davon abgesehen sind die HGB-Vorschriften über den Lagervertrag wie auch über sonsti

.§ 475b HGB Pfandrecht - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/-475b-HGB-Pfandrecht_108391
(1) Der Lagerhalter hat wegen aller durch den Lagervertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Einlagere.


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Sechster Abschnitt: Lagergeschäft › § 475e

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 475e HGB
    § 475e Abs. 1 HGB oder § 475e Abs. I HGB
    § 475e Abs. 2 HGB oder § 475e Abs. II HGB
    § 475e Abs. 3 HGB oder § 475e Abs. III HGB
    § 475e Abs. 4 HGB oder § 475e Abs. IV HGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Handelsgesetzbuch.net