Dem aus dem Lagerschein Berechtigten kann der Lagerhalter nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im Lagerschein betreffen oder sich aus dem Inhalt des Lagerscheins ergeben oder dem Lagerhalter unmittelbar gegenüber dem aus dem Lagerschein Berechtigten zustehen. Eine Vereinbarung, auf die im Lagerschein lediglich verwiesen wird, ist nicht Inhalt des Lagerscheins.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.fergers.de/uploads/tx_mhfilearchive/BGB_HGB_ADSp.doc
HGB. ADSp. § 475d Wirkung des Lagerscheins. (1) Der Lagerschein ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins maßgebend. (2) Der Lagerschein begründet insbesondere die ... 475f Legitimation durch La
http://www.becker-und-co.de/lib/download/HGB_Handelsgesetzbuch_Abschnitt_6_Lage...
HGB. 450. Sechster Abschnitt Lagergeschäft. § 467 Lagergeschäft. (1) Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren. (2) Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte .... 475f Legitimation durch Lagersc
http://www.bel-express.de/fileadmin/user_upload/Download-Area/HGB-4--Buch-Hande...
einen. Abschreibungsvermerk einzutragen. § 475f Einwendungen. Dem aus dem Lagerschein Berechtigten kann der. Lagerhalter nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im Lagerschein betreffen oder sich aus dem Inhalt des Lage
http://www.bvtev.de/recht.html?file=tl_files/BVT_Allgemein/Gesetze/Transportrec...
474 Aufwendungsersatz. § 475 Haftung für Verlust oder Beschädigung. § 475a Verjährung. § 475b Pfandrecht. § 475c Lagerschein. § 475d Wirkung des Lagerscheins. § 475e Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins. § 475f Legitimation durch Lagerschein. § 4
http://www.springer.com/cda/content/document/cda_downloaddocument/TransportR_Ex...
Mit dem Bundesgesetzblatt Nr. 19 vom April 2013 wurden das fünfte. Buch des Handelsgesetzbuchs (HGB) in Gänze und im vierten Buch des HGB einige Bestimmungen geändert (mit Wirkung zum 25. April. 2013). Daraus ergeben sich die folgenden Änderungen gegenüb
https://www.wiass.com/wp-content/uploads/2016/09/HGB.pdf
474 Aufwendungsersatz. § 475 Haftung für Verlust oder Beschädigung. § 475a Verjährung. § 475b Pfandrecht. § 475c Lagerschein. § 475d Wirkung des Lagerscheins. § 475e Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins. § 475f Legitimation durch Lagerschein. § 4
https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48977.htm
Dem aus dem Lagerschein Berechtigten kann der Lagerhalter nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im Lagerschein betreffen oder sich aus dem Inhalt des Lagerscheins ergeben oder dem Lagerhalter unmittelbar.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_475f/
475f Einwendungen [2]. 1Dem aus dem Lagerschein Berechtigten kann der Lagerhalter nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im Lagerschein betreffen oder sich aus dem Inhalt des Lagerscheins ergeben oder dem Lagerhalter u
https://www.steuernetz.de/gesetze/hgb/475e
(2) 1Ist ein Lagerschein ausgestellt, so ist der Lagerhalter zur Auslieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Lagerscheins, auf dem die Auslieferung bescheinigt ist, verpflichtet. 2Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Indossamente zu
http://www.rechtslexikon.net/d/lagerschein/lagerschein.htm
475 c HGB) ist die Urkunde des Lagerhalters über seine Herausgabepflicht (Verpflichtung zur Auslieferung des erhaltenen Gutes) (Orderpapier, ... legitimiert, an den das Gut laut Lagerschein ausgeliefert werden soll oder auf den der Lagerschein, wenn er a
http://www.enzyklo.de/Begriff/orderlagerschein
Der Orderlagerschein ({§|475|hgb|juris}, {§|476|hgb|juris} i.V.m. {§|363|hgb|juris} HGB) ist ein Orderpapier, das vom Lagerhalter ausgestellt wird. Es verbrieft die Verpflichtung zur Herausgabe der gelagerten Ware an den berechtigten Empfänger. Anders al