Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden.
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https://www.soldan.de/media/pdf/6d/e4/58/9783800644926_inh.pdf
Lagergeschäft (§§ 467–475h) ..................................... 969. Anhang. Transportrechtliche Nebenbestimmungen. I. Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr. (CMR) ............................................
http://www.rollbo.de/fileadmin/user_upload/Redaktion/Dokumente/Downloads/Lagerr...
Lagerhaltervertrag. §§ 467 - 475 h HGB. Haftungsgrundsatz: Vermutete Verschuldenshaftung. Haftungsdauer: Von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung. Haftungsumfang: Güterschäden (Verlust, Beschädigung). Vermögensschäden. Haftungsgrenzen: Keine g
http://www.schunck.de/Downloads%5CHGB_407_NEU.pdf
Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung einer Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung. Auszüge aus dem Handelsgesetzbuch (HGB). Stand: 20. April 2013. Viertes Buch Handelsgesetzbuch: § 407 bis § 475h. Vorschrifte
http://www.bvtev.de/recht.html?file=tl_files/BVT_Allgemein/Gesetze/Transportrec...
474 Aufwendungsersatz. § 475 Haftung für Verlust oder Beschädigung. § 475a Verjährung. § 475b Pfandrecht. § 475c Lagerschein. § 475d Wirkung des Lagerscheins. § 475e Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins. § 475f Legitimation durch Lagerschein. § 4
http://www.becker-und-co.de/lib/download/HGB_Handelsgesetzbuch_Abschnitt_6_Lage...
HGB. 450. Sechster Abschnitt Lagergeschäft. § 467 Lagergeschäft. (1) Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren. .... HGB. 450. § 475h Abweichende Vereinbarungen Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so ka
https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48979.htm
Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden.
https://www.steuernetz.de/gesetze/hgb/475h
Viertes Buch – Handelsgeschäfte → Sechster Abschnitt – Lagergeschäft. Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden. Zu § 475h: Eingefügt durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588),
http://www.beck-shop.de/ebenroth-boujong-joost-strohn-handelsgesetzbuch-hgb-ban...
Ebenroth, Boujong, Joost, Strohn, Handelsgesetzbuch: HGB, Band 2: §§ 343-475h, 2015, Buch, Kommentar, 978-3-8006-4492-6, portofrei.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_475h/
475h Abweichende Vereinbarungen [2]. Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden. Fundstelle(n): zur Änderungsdokumentation [AAAAA-73945]. 1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. de
https://gesetze-in-app.de/HGB/475h
475h HGB. Handelsgesetzbuch; Erstes Buch: Handelsstand; Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft; Drittes Buch: Handelsbücher; Viertes Buch: Handelsgeschäfte; Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft; Sechster Abschnitt: Lagergeschäft. § 475h