Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes.
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http://www.tis-gdv.de/tis/bedingungen/transportablauf_haftung/gesetze/seerecht_...
Buch HGB. §§ 476 - 905 HGB. Haftungsgrundsatz: Vermutete Verschuldenshaftung. Haftungsdauer: Ab Übernahme bis zur Auslieferung. Haftungsumfang: Güterschäden (Verlust, Beschädigung). Verspätungsschäden. Haftungsgrenzen: 666,67 SZR je Packungseinheit bzw.
http://www.transportrecht.de/transportrecht_content/1158841346.pdf
Handelsgesetzbuch (HGB). Geltung ab 01.01.1964. Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom. 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1461). Se
http://d-nb.info/1121027822/04
Unterschiede zum IFRS for SMEs 168 — Wesentliche Unterschiede zum HGB. 170 — Ausgewählte ... for SMEs 231 — Wesentliche. Unterschiede zum HGB 233 — Ausgewählte Literatur 237 — Übungsaufgaben. 238 ... 475 — Wesentliche Unterschiede zum HGB 476 — Ausgewähl
https://www.alpmann-schmidt.de/downloads/Leseproben/a715.pdf
Minderung, Gewährleistungsausschluss, § 476 BGB, § 377 HGB;. Körperschaft öffentlichen Rechts als Verbraucher und Kaufmann;. Bürgschaft: Form, Vorausklage; Testament: Auslegung, Widerruf;. Gesamtschuldnerausgleich, Übergang der Sicherheiten. A 927. A. Or
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/ss_1...
476 BGB findet auch für den Rückgriff des Unternehmers gegen seinen Verkäu- fer/Lieferanten ... 6-Monats-Frist des § 476 beginnt nach § 478 Abs. 3 BGB erst mit Übergabe an den Verbrau- cher. Hier: Mangel .... 6. es sei denn: Genehmigung des Mangels, §§ 3
http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48980.htm
Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes.
https://www.steuernetz.de/gesetze/hgb/476
Fünftes Buch – Seehandel → Erster Abschnitt – Personen der Schifffahrt. Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes. Zu § 476: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831). § 475h HGB, Abweichende Vereinba
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_476/
18.07.2017 - Fünftes Buch: Seehandel [1]. Erster Abschnitt: Personen der Seeschifffahrt [2]. § 476 Reeder [3]. Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes. Fundstelle(n): zur Änderungsdokumentation [AAAAA-73945]
https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Gesetze/Gesetze/Allgemeines-Zivilrec...
HGB § 476.
https://www.brennecke-partner.de/476-HGB_108398
476 HGB. Wird ein Schiff oder eine Schiffspart veräußert, während sich das Schiff auf der Reise befindet, so ist im Verhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber in Ermangelung einer anderen Vereinbarung anzunehmen, daß dem Erwerber der Gewinn der