§ 476 HGB, Reeder
Paragraph 476 Handelsgesetzbuch

Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes.


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Seerecht - 5. Buch HGB - tis-gdv.de

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Handelsgesetzbuch (HGB) Seehandel Erster ... - Transportrecht.de

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Handelsgesetzbuch (HGB). Geltung ab 01.01.1964. Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom. 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1461). Se

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vertragliche Ansprüche - Alpmann Schmidt

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Webseiten zum Paragraphen

§ 476 HGB Reeder Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48980.htm
Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes.

§ 476 HGB, Reeder - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/hgb/476
Fünftes Buch – Seehandel → Erster Abschnitt – Personen der Schifffahrt. Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes. Zu § 476: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831). § 475h HGB, Abweichende Vereinba

HGB § 476 Reeder - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_476/
18.07.2017 - Fünftes Buch: Seehandel [1]. Erster Abschnitt: Personen der Seeschifffahrt [2]. § 476 Reeder [3]. Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes. Fundstelle(n): zur Änderungsdokumentation [AAAAA-73945]

§ 476 Reeder / ERSTER ABSCHNITT Personen der Schifffahrt ...

https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Gesetze/Gesetze/Allgemeines-Zivilrec...
HGB § 476.

.§ 476 HGB - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/476-HGB_108398
476 HGB. Wird ein Schiff oder eine Schiffspart veräußert, während sich das Schiff auf der Reise befindet, so ist im Verhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber in Ermangelung einer anderen Vereinbarung anzunehmen, daß dem Erwerber der Gewinn der


  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Erster Abschnitt: Personen der Schifffahrt › § 476

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 476 HGB
    § 476 Abs. 1 HGB oder § 476 Abs. I HGB

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