(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.berufsbildung.nrw.de/cms/upload/banken/hgbeinzelunternehmung.doc
48, 49, 52, 15 HGB; AGB). Bestellung von Waren im Wert von 45.000,00 EUR am 05.06.20.. Verkauf eines Firmenfahrzeugs zum Preis von 18.000,00 EUR am 22.06.20.. Barabhebung von 34.000,00 EUR zu Lasten des Geschäftskontos am 02.06.20.. Überweisung von 14.00
http://www.nomos-shop.de/_assets/downloads/9783832912321_lese01.pdf
I. Rechtsnatur und Besonderheiten der Prokura. Die Prokura ist eine Vollmacht i.S.v. § 167 Abs. 1 BGB, die einige Besonderheiten aufweist. Sie ist zunächst eine handelsrechtliche Vollmacht, was darin zum Ausdruck kommt, dass der Kreis der erteilungsberec
http://www.strettin.de/Docs/BGB_Handels_Gesellschaft/Ueberblick7_Prokura.pdf
Prokura (§§ 48 ff. HGB). Erteilung. • wie: - persönlich. - ausdrücklich. - mündlich oder schriftlich. • wer: - Kaufleute. - gesetzl. Vertreter. • wem: nur natürlichen Personen. Umfang. • Grundsatz: alle Geschäfte, die der Betrieb irgendeines Handelsgewer
http://www.bdr-legal.de/resources/Server/HEX%20HGR%20SoSe%202017%20Teil%207.1.p...
Die Prokura, §§ 48 ff. HGB. II. Umfang der Prokura, § 49, 50 HGB. ▫ Prokura erfasst alle Arten von gerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der. Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 Abs. 1 HGB), also auch. ▫ branchenunübliche und
http://www.lsl-legal.de/fileadmin/user_upload/pdf/m%29%20PuR0906_Linderhaus_Der...
Prokura (§§48–53 HGB) und die Handlungsvoll- macht (§§ 54, 55 HGB). Ihre Entstehung verdanken diese Formen der Stellvertretung des Kaufmannes/. Geschäftsinhabers aus einem dringenden prakti- schen Bedürfnis. Der Geschäftsinhaber kann nicht zu jeder Zeit
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/6266fb5c-e611-4434-89e8-9b20e41d88d2/13204.pdf
20.04.2007 - HGB §§ 53, 48. Anmeldung des Erlöschens einer Prokura durch den Prokuristen selbst. I. Sachverhalt. Die Ex-Ehefrau des Alleingesellschafter-Geschäftsführers ist bei dessen GmbH als Prokuristin im Handelsregister eingetragen. Es gab niemals e
http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48515.htm
(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden. (2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).
http://www.buzer.de/s1.htm?a=48-53&ag=3486
(2) Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll. (3) 1Eine Beschränkung
https://www.lecturio.de/magazin/gesamtprokura-%C2%A7-48-ii-hgb/
27.06.2015 - Mit der Erteilung einer Gesamtprokura (§ 48 II HGB) werden Gefahren minimiert, da die Prokuristen kontrolliert werden. Lesen Sie hier mehr.
https://www.gevestor.de/details/prokura-hgb-das-sagt-das-handelsgesetzbuch-6732...
01.10.2013 - Grundsätzlich unterscheidet man bei der Prokura zwischen einer Einzelprokura (Prokura HGB Paragraph 48 Absatz 1) und einer Gesamtprokura (siehe Prokura HGB Paragraph 48 Absatz 2). Bei einer Gesamtprokura wird die Vollmacht zu Rechtsgeschäfte
https://www.iurastudent.de/schemata/schema-zum-prokurist-48-ff-hgb
Prokura ist eine besondere handelsrechtliche Art der Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt. Die Erteilung erfolgt jedoch rechtsgeschäftlich. Möglich ist Einzel- und Gesamtprokura. I. Erteilung - Ausdrücklich u. persönlich, § 48 I HGB - nur gegenüb