§ 48 HGB
Paragraph 48 Handelsgesetzbuch

(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.


(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).


Benachbarte Paragraphen


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HGB - Einzelunternehmung Fallstudie - Berufsbildung NRW

https://www.berufsbildung.nrw.de/cms/upload/banken/hgbeinzelunternehmung.doc
48, 49, 52, 15 HGB; AGB). Bestellung von Waren im Wert von 45.000,00 EUR am 05.06.20.. Verkauf eines Firmenfahrzeugs zum Preis von 18.000,00 EUR am 22.06.20.. Barabhebung von 34.000,00 EUR zu Lasten des Geschäftskontos am 02.06.20.. Überweisung von 14.00


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22 § 22 Die Prokura (§§ 48–53 HGB) - Nomos Shop

http://www.nomos-shop.de/_assets/downloads/9783832912321_lese01.pdf
I. Rechtsnatur und Besonderheiten der Prokura. Die Prokura ist eine Vollmacht i.S.v. § 167 Abs. 1 BGB, die einige Besonderheiten aufweist. Sie ist zunächst eine handelsrechtliche Vollmacht, was darin zum Ausdruck kommt, dass der Kreis der erteilungsberec

Prokura (§§ 48 ff. HGB) - strettin.de

http://www.strettin.de/Docs/BGB_Handels_Gesellschaft/Ueberblick7_Prokura.pdf
Prokura (§§ 48 ff. HGB). Erteilung. • wie: - persönlich. - ausdrücklich. - mündlich oder schriftlich. • wer: - Kaufleute. - gesetzl. Vertreter. • wem: nur natürlichen Personen. Umfang. • Grundsatz: alle Geschäfte, die der Betrieb irgendeines Handelsgewer

HEX HGR SoSe 2017 Teil 7.1: Die Prokura §§ 48 ff. HGB

http://www.bdr-legal.de/resources/Server/HEX%20HGR%20SoSe%202017%20Teil%207.1.p...
Die Prokura, §§ 48 ff. HGB. II. Umfang der Prokura, § 49, 50 HGB. ▫ Prokura erfasst alle Arten von gerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der. Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 Abs. 1 HGB), also auch. ▫ branchenunübliche und

Der Prokurist – Rechte & Pflichten - Linderhaus | Stabreit | Langen

http://www.lsl-legal.de/fileadmin/user_upload/pdf/m%29%20PuR0906_Linderhaus_Der...
Prokura (§§48–53 HGB) und die Handlungsvoll- macht (§§ 54, 55 HGB). Ihre Entstehung verdanken diese Formen der Stellvertretung des Kaufmannes/. Geschäftsinhabers aus einem dringenden prakti- schen Bedürfnis. Der Geschäftsinhaber kann nicht zu jeder Zeit

GUTACHTEN Dokumentnummer: 13204 letzte Aktualisierung: 20.4 ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/6266fb5c-e611-4434-89e8-9b20e41d88d2/13204.pdf
20.04.2007 - HGB §§ 53, 48. Anmeldung des Erlöschens einer Prokura durch den Prokuristen selbst. I. Sachverhalt. Die Ex-Ehefrau des Alleingesellschafter-Geschäftsführers ist bei dessen GmbH als Prokuristin im Handelsregister eingetragen. Es gab niemals e


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§ 48 HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48515.htm
(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden. (2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).

§§ 48 bis 53 HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=48-53&ag=3486
(2) Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll. (3) 1Eine Beschränkung

§ 48 II HGB: Die Gesamtprokura - Lecturio

https://www.lecturio.de/magazin/gesamtprokura-%C2%A7-48-ii-hgb/
27.06.2015 - Mit der Erteilung einer Gesamtprokura (§ 48 II HGB) werden Gefahren minimiert, da die Prokuristen kontrolliert werden. Lesen Sie hier mehr.

Prokura HGB – das sagt das Handelsgesetzbuch › GeVestor

https://www.gevestor.de/details/prokura-hgb-das-sagt-das-handelsgesetzbuch-6732...
01.10.2013 - Grundsätzlich unterscheidet man bei der Prokura zwischen einer Einzelprokura (Prokura HGB Paragraph 48 Absatz 1) und einer Gesamtprokura (siehe Prokura HGB Paragraph 48 Absatz 2). Bei einer Gesamtprokura wird die Vollmacht zu Rechtsgeschäfte

Schema zum Prokurist, §§ 48 ff. HGB | iurastudent.de

https://www.iurastudent.de/schemata/schema-zum-prokurist-48-ff-hgb
Prokura ist eine besondere handelsrechtliche Art der Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt. Die Erteilung erfolgt jedoch rechtsgeschäftlich. Möglich ist Einzel- und Gesamtprokura. I. Erteilung - Ausdrücklich u. persönlich, § 48 I HGB - nur gegenüb


  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht › § 48

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 48 HGB
    § 48 Abs. 1 HGB oder § 48 Abs. I HGB
    § 48 Abs. 2 HGB oder § 48 Abs. II HGB

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