§ 481 HGB, Hauptpflichten. Anwendungsbereich
Paragraph 481 Handelsgesetzbuch

(1) Durch den Stückgutfrachtvertrag wird der Verfrachter verpflichtet, das Gut mit einem Schiff über See zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem Empfänger abzuliefern.


(2) Der Befrachter wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.


(3) Die Vorschriften dieses Titels gelten, wenn die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Stückgutfrachtvertrags auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

ADSp 2017 - Loesch-Transporte Attendorn

http://www.loesch-transporte.de/modules/uploadmanager11/admin/index.php?action=...
Spediteure in diesem Sinne sind insbe- sondere Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, Spediteure im. Sinne von § 453 HGB, Lagerhalter im Sinne von § 467 HGB und Verfrachter im Sinne von §§ 481, 527 HGB. 1.14 Verkehrsverträge. Verträge des Spediteurs über a

Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch: HGB ... - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/sachverzeichnis/407-619-Transportrecht-9783406...
Luftfrachtführer 13 MÜ 2 f. – Mitwirkungspflicht 30 CMR 25. – Nachnahme 13 MÜ 20. – Passivlegitimation 421 14. – Quantitätsmängel 30 CMR 4. – Reisefrachtvertrag 527 19. – Schadensersatz 421 17. – Stückgutfrachtvertrag 481 17. – Unterfrachtführer 421 15.

das neue hgb-seehandelsrecht - Thonfeld Transsecure

http://www.thonfeld.de/Downloads/4%20Seeschifffahrt%20kurz.pdf
„Seefrachtverträge“ unterteilt in: ✓Stückgutfrachtvertrag (§§ 481 - 526 HGB) und. ✓Reisefrachtvertrag (§§ 527 -535 HGB). • Innerhalb des Stückgutfrachtvertrages gibt es. Sonderbestimmungen über Konnossemente. (§§ 513 – 525 HGB). • § 526 HGB regelt erstma

Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch: HGB Band 7 ...

https://www.soldan.de/media/pdf/ec/97/ac/9783406610271_inh.pdf
407 bis 475h HGB. Die in der ersten Auflage kommentierten internationalen Transport- rechtsübereinkommen waren inzwischen – mit Ausnahme der CMR, zu der ... 481–526. 751. Erster Untertitel. Allgemeine Vorschriften .................. 481–497. 751. Zweiter

Dr. Klaus Ramming - Deutscher Verein für internationales Seerecht

http://www.seerecht.de/wp-content/uploads/dvis-vortrag-20141027-shr-reformG-mul...
27.10.2014 - die §§ 407 ff. HGB des allgemeinen Frachtrechts. – die §§ 443 bis 448 HGB über den Ladeschein. • die Änderungen der §§ 407 ff. HGB sind nur selten echte. Neuregelungen, sondern dienen häufig nur der Gleichschaltung mit parallelen Vorschrifte


Webseiten zum Paragraphen

§§ 481 bis 511 HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=481-511&ag=3486
(3) 1Die Vorschriften dieses Titels gelten, wenn die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. 2Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des

HGB § 481 Hauptpflichten. Anwendungsbereich | W.A.F.

https://www.betriebsrat.com/gesetze/hgb/481
In dieser Rubrik haben wir Ihnen alle relevanten Gesetze für Ihre Betriebsratsarbeit zusammengestellt.

§ 481 HGB: Hauptpflichten. Anwendungsbereich - Gesetze-In-App

https://gesetze-in-app.de/HGB/481
Handelsgesetzbuch; Erstes Buch: Handelsstand; Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft; Drittes Buch: Handelsbücher; Viertes Buch: Handelsgeschäfte; Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft; Fünftes Buch: Seehandel; Zweiter Abschnitt: Beförde

.§ 481 HGB - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/481-HGB_108403
Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Kapitän die Schiffsoffiziere die Schiffsmannschaft sowie alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen.

Seehandelsrecht - LAW OF THE SEA

http://law-of-the-sea.de/seehandelsrecht/
Die Seefrachtverträge unterteilen sich wiederum in den Stückgutfrachtvertrag ( erster Titel, §§ 481 ff. HGB), sowie den Reisefrachtvertrag ( zweiter Titel, §§ 527 ff. HGB). Innerhalb des ersten Titels über den Stückgutfrachtvertrag §§ 481 ff. HGB befinde


  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge › Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag › Erster Untertitel: Allgemeine Vorschriften › § 481

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 481 HGB
    § 481 Abs. 1 HGB oder § 481 Abs. I HGB
    § 481 Abs. 2 HGB oder § 481 Abs. II HGB
    § 481 Abs. 3 HGB oder § 481 Abs. III HGB

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