§ 489 HGB, Kündigung durch den Befrachter
Paragraph 489 Handelsgesetzbuch

(1) Der Befrachter kann den Stückgutfrachtvertrag jederzeit kündigen.


(2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter Folgendes verlangen:

1.
die vereinbarte Fracht sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was der Verfrachter infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, oder
2.
ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht).
Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nummer 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Nummer 1, soweit die Beförderung für den Befrachter nicht von Interesse ist.


(3) Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der Verfrachter auf Kosten des Befrachters Maßnahmen entsprechend § 492 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ergreifen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, so sind abweichend von Satz 1 die Kosten vom Verfrachter zu tragen.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Die Doppelgesellschaft

http://www.fhvd.de/fhvd_we/av/Materialsammlung/19%20Weitere%20Gesellschaftsform...
Die Reederei. §§ 489 ff HGB. Merkmale. mehrere Personen (Mitreeder); zur Verwendung eines ihnen gemeinsam gehörenden Schiffes; zum Erwerb durch die Seefahrt; für gemeinschaftliche Rechnung; Personengesellschaft ...

1 Gesellschaftsrecht.docx

http://hoenn.jura.uni-saarland.de/media/materialien/ws11-12/1%20Gesellschaftsre...
OHG, KG §§ 105, 161 HGB. kfm. oder Vermögensverwaltung. StG § 230 HGB. Partnerschaft § 1 I PartGG. Reederei § 489 I HGB. e. G. § 1 GenG. VVaG §§ 7, 15 VAG. EWIV Art. 3 I EWIV VO. beachte: wirtschaftlicher Verein ohne Genehmigung → OHG. „BGBG“ mit kfm. Zw


PDF Dokumente zum Paragraphen

Bundesrat 489/1/14 Empfehlungen

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0401-0500/489-1-14.pdf?__b...
489/1/14. 14.11.14 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln. Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de. ISSN 0720-2946 ... mit dem vorhandenen Personal zur Bundesanstalt kommt

Handelsgesetzbuch HGB - Transportrecht.de

http://www.transportrecht.de/transportrecht_content/1213785181.pdf
489. (1) Wird von mehreren Personen ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerb durch die. Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwendet, so besteht eine Reederei. (2) Der Fall, wenn das Schiff einer Handelsgesellschaft gehört, wird durc

Hausarbeit Jura: Handels- und Gesellschaftsrecht als ... - audimax.de

https://www.audimax.de/fileadmin/hausarbeiten/jura/Hausarbeit-Jura-Handels-und-...
§§489 ff. HGB). §2 Der Kaufmannsbegriff als Anknüpfungspunkt für die Anwendung der handelsrechtlichen. Normen. A. Funktion des Kaufmannsbegriffs und Überblick zur gesetzl. Regelung. - im allgemeine Sprachgebrauch: - Kaufmann ist jeder, der in irgendeiner

Untitled

http://d-nb.info/975208683/04
Recht (BGB, HGB, Gerichtsbarkeit, Zivilprozess und Mahnverfahren, Gewerbe- recht ... Internationale Rechnungslegung nach IFRS und US-GAAP im Vergleich zum HGB ...... 489. Aufgabe 2.18: Pflichts-, Wahlrechts- und Verbotsbestandteile bei den Herstel- lungs

VO Bankvertragsrecht - TU Dresden

https://tu-dresden.de/gsw/jura/ressourcen/dateien/jfzivil9/folder-2010-10-25-15...
Gesetz (§ 246 BGB; § 352 HGB; § 494 II BGB). Vereinbarung innerhalb der Schranken der §§ 134,. 138 BGB ... 489 I BGB). Kürzere Zinsbindung (§ 489 I Nr. 1 BGB). Kündigungsfrist ein Monat bei Ende der Zinsbindung. Langfristige Darlehen nach Ablauf von 10 J


Webseiten zum Paragraphen

Fassung § 489 HGB a.F. bis 25.04.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v ...

https://www.buzer.de/gesetz/3486/al37932-0.htm
25.04.2013 - Text § 489 HGB a.F. in der Fassung vom 25.04.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831)

Reederei - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/reederei/reederei.htm
Reederei. liegt vor, wenn mehrere Personen (Personengesellschaft) ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerbe durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwenden, §§ 484 ff. HGB. Korrespondentreeder. Bei der Binnenschiffahrt spricht

.§ 489 HGB - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/489-HGB_108416
489 HGB. (1) Wird von mehreren Personen ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwendet, so besteht eine Reederei. (2) Der Fall, wenn das Schiff einer Handelsgesellschaft gehört, wird d

XII. Selbst- und Fremdorganschaft bei der Partenreederei (§§ 489 ...

https://aufsichtsrat.owlit.de/document/handbucher/westermann-handbuch-personeng...
Die Partenreederei ist eine rechts- und parteifähige Gesamthandsgesellschaft (vgl. Rz. I 9). Sie ist aber aufgrund der Aufhebung der §§ 489–508 HGB a.F. mit Wirkung zum 25.4.2013 als Rechtsform ein Auslaufmodell. Die §§ 489–508 HGB a.F. gelten gem. Art.

Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig - www.hgb-leipzig.de

https://www.hgb-leipzig.de/prepdf.php?WWW_HGB=c8145bcf18aaf4080c7e579f38df55cd&...
Ana Dimke, ehemalige HGB-Rektorin und derzeitige Professorin für Kunstdidaktik an der Universität der Künste Berlin, und Oliver Kossack, Professor für künstlerische Lehre in den künstlerischen Druckwerkstätten der HGB, kennen sich durch die gemeinsame Ze


  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge › Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag › Erster Untertitel: Allgemeine Vorschriften › § 489

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 489 HGB
    § 489 Abs. 1 HGB oder § 489 Abs. I HGB
    § 489 Abs. 2 HGB oder § 489 Abs. II HGB
    § 489 Abs. 3 HGB oder § 489 Abs. III HGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Handelsgesetzbuch.net