§ 49 HGB
Paragraph 49 Handelsgesetzbuch

(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.


(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Der Prokurist - IHK Hannover

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Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt“, § 49 Abs.1 HGB. Somit ist der Prokurist insbesondere im Gegensatz zum Handlungsbevollmächtigten nicht auf die Vornahme der gewöhnlichen Geschäfte des Betriebes des Handelsgewer- bes beschränkt, sondern kann

22 § 22 Die Prokura (§§ 48–53 HGB) - Nomos Shop

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legten, gegenüber Dritten nicht beschränkbaren Inhalt (§§ 49, 50 Abs. 1 HGB). Zu- sätzlich wird der Handelsrechtsverkehr durch die Pflicht zur Eintragung der Proku- raerteilung ins Handelsregister (§ 53 HGB) und dem daraus folgenden Verkehrs- schutz (§ 1

Prokura und Handlungsvollmacht - IHK zu Leipzig

https://www.leipzig.ihk.de/mediathek/Prokura%20und%20Handlungsvollmacht.pdf
Nicht ermächtigt ist der Prokurist jedoch zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken (§ 49 Abs. 2 HGB). Derar- tige Rechtsgeschäfte kann er für den Inhaber des Handels- geschäfts nur wirksam vornehmen, wenn er hierfür eine besondere Ermächtigung erha

HEX HGR SoSe 2017 Teil 7.1: Die Prokura §§ 48 ff. HGB

http://www.bdr-legal.de/resources/Server/HEX%20HGR%20SoSe%202017%20Teil%207.1.p...
Die Prokura, §§ 48 ff. HGB. II. Umfang der Prokura, § 49, 50 HGB. ▫ Prokura erfasst alle Arten von gerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der. Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 Abs. 1 HGB), also auch. ▫ branchenunübliche und

Vertiefung HGB-GesR 1.4 - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/ProfHSchmidt/WS_16-17__HGB-Ges...
20.12.2016 - Beispielsfall: ◊ Die ABC-oHG hat folgende Vertretungsregelung im Vertrag: "Gesamtvertretungsberechtigt sind die Gesellschafter A und B zusammen oder einer von ihnen gemeinschaftlich mit einem Prokuristen." ◊ P ist ordnungsgemäß zum Prokurist


Webseiten zum Paragraphen

§ 49 HGB: Handelsrecht Basics - der Umfang der Prokura - Lecturio

https://www.lecturio.de/magazin/%C2%A749-hgb-prokura-umfang/
20.06.2015 - Kenntnisse der Prokura gehören zu den absoluten Grundlagen im Handelsrecht: Sie ist eine durch einen Kaufmann erteilte, sehr weitgehende Vertretungsmacht.

§ 49 HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48516.htm
(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. (2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken.

HGB § 49 Umfang der Prokura - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_49/
18.07.2017 - 48 Erteilung der Prokura · § 49 Umfang der Prokura · § 50 Beschränkung der Prokura · § 51 Zeichnung der Prokura · § 52 Widerruf · § 53 Registeranmeldung · § 54 Handlungsvollmacht · § 55 Handelsvertreter als Handlungsbevollmächtigte · § 56 Vo

Prokura Definition; Einzelprokura und Gesamtprokura; Prokurist (ppa ...

http://www.welt-der-bwl.de/Prokura
Unterschied Prokura und Handlungsvollmacht: im Gegensatz zu Handlungsvollmachten (z.B. Artvollmacht für Einkäufer) ist der Umfang der Prokura ("das, was der Prokurist darf") in § 49 HGB abschließend geregelt und wird im Außenverhältnis (gegenüber Kunden,

Genehmigung durch Prokuristen möglich (49 II HGB ...

http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?63809-Genehmigung-durch-Prokuri...
16.10.2012 - Diese hat der GmbH B eine Vollmacht zur Veräußerung des Grundbesitzes erteilt. Die Genehmigung zum Kaufvertrag wird nun von einer Prokuristin der GmbH B erteilt. Die Prokuristen der GmbH B besitzt keine Befugnis nach § 49 II HGB. In der Lite


  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht › § 49

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 49 HGB
    § 49 Abs. 1 HGB oder § 49 Abs. I HGB
    § 49 Abs. 2 HGB oder § 49 Abs. II HGB

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