§ 496 HGB, Nachfolgender Verfrachter
Paragraph 496 Handelsgesetzbuch

(1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Verfrachter der letzte bei der Ablieferung die Forderungen vorhergehender Verfrachter einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Verfrachter, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Verfrachters bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des letzten Verfrachters.


(2) Wird ein vorhergehender Verfrachter von einem nachfolgenden befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.


(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderungen und Rechte eines Spediteurs, der an der Beförderung mitgewirkt hat.


Benachbarte Paragraphen


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09.11.2017 - WERTSCHÄTZUNG. Harry Blume, Petra Flemming, Irmgard Horlbeck-Kappler. Erste Ausstellung des Vereins Künstlervor- und -nachlässe Leipzig e. V. 1.12. 16.12.2017, Eröffnung 1.12.2017, 18 h, Tapetenwerk Halle C01,. Lützner Straße 91, 04177 Leipz


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HGB § 496 Nachfolgender Verfrachter | W.A.F. - betriebsrat.com

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  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 496 HGB
    § 496 Abs. 1 HGB oder § 496 Abs. I HGB
    § 496 Abs. 2 HGB oder § 496 Abs. II HGB
    § 496 Abs. 3 HGB oder § 496 Abs. III HGB

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