§ 50 HGB
Paragraph 50 Handelsgesetzbuch

(1) Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.


(2) Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.


(3) Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen des Geschäftsinhabers ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden. Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird auch dadurch begründet, daß für eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.


Benachbarte Paragraphen


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  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht › § 50

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 50 HGB
    § 50 Abs. 1 HGB oder § 50 Abs. I HGB
    § 50 Abs. 2 HGB oder § 50 Abs. II HGB
    § 50 Abs. 3 HGB oder § 50 Abs. III HGB

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