(1) Hat der Verfrachter nach den Bestimmungen dieses Untertitels für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadensersatz zu leisten, so ist der Wert zu ersetzen, den das verlorene Gut bei fristgemäßer Ablieferung am vertraglich vereinbarten Bestimmungsort gehabt hätte.
(2) Hat der Verfrachter nach den Bestimmungen dieses Untertitels für die Beschädigung des Gutes Schadensersatz zu leisten, so ist der Unterschied zwischen dem Wert des beschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Ablieferung und dem Wert zu ersetzen, den das unbeschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Ablieferung gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis einschließlich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
(4) Von dem nach den vorstehenden Absätzen zu ersetzenden Wert ist der Betrag abzuziehen, der infolge des Verlusts oder der Beschädigung an Zöllen und sonstigen Kosten sowie im Falle des Verlusts an Fracht erspart ist.
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19.07.2016 - Model HGB-502-1. Regulator Assembly. Only. Model HGB-508-1. Includes HGB-502-1 regulator plus gauge, riser tube and fittings. See “ACCESSORIES” section for connections for riser, gauge, adapter and ball valves. OPERATION. Fluid pressure adju
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Das Grundkapital der va-Q-tec AG beträgt 13.089.502,00. EUR eingeteilt in 13.089.502 auf den Namen lautende. Stammaktien. Das Grundkapital ist voll erbracht. Die Aktien sind mit identischen Rechten und Pflichten ausgestattet. Jede Aktie gewährt in der Ha
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27.10.2014 - im Falle der See-, Ladungsuntüchtigkeit des Schiffes nach § 498 Abs. 2 S. 2. HGB. – Wertersatz (§ 502 HGB), Kosten der Schadensfeststellung (§ 503 HGB),. Höchsthaftung (§ 504 HGB). – Durchbrechung der Haftungsbefreiungen und -beschränkungen
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des § 502 Abs. 3 S. 2 HGB: der in der Handelsrechnung ausgewiesene Kaufpreis ist der Marktwert. • Abzug ersparter Aufwendungen (§ 502 Abs. 4 HGB). ▫ Bedeutung. • der Verfrachter schuldet eine Geldzahlung und von vornherein nicht Naturalrestitution (§§ 24
https://www.fernuni-hagen.de/wirtschaftspruefung/download/handelsrechtl-ja_inha...
8.3.2.3 Bei Vorliegen besonderer Umstände zusätzliche. Angaben zur Vermittlung eines den tatsächlichen. Verhältnissen entsprechenden Bildes der. Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. (§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB) ....................................... 466. 8
https://www.buzer.de/gesetz/3486/al37945-0.htm
25.04.2013 - Text § 502 HGB a.F. in der Fassung vom 25.04.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831)
https://www.betriebsrat.com/gesetze/hgb/502
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__.11.2012, -, __.__.2013 Vermietung an Niederrheinische Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft NIAG, Moers [D] [05.03.2013 i. E. vh]. __.__.2013, Vermietung an BASF SE, Ludwigshafen [D] [16.03.2013 i. E. vh]. 22.10.2013, an HGB - Hessische Güterbahn GmbH,
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Rz. 502 Eine zutreffende Darstellung der VFE-Lage des Konzerns erfordert, dass Mehrfacherfassungen aufgrund konzerninterner Kapitalverflechtungen beseitigt werden. Deshalb kommt der KapKons, durch die eine Eliminierung der konzerninternen Beteiligungsver
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HGB-502-1 - FLUID REGULATOR, S.S. - Devilbiss.