§ 512 HGB, Abweichende Vereinbarungen
Paragraph 512 Handelsgesetzbuch

(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels kann nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird.


(2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen bestimmt werden, dass

1.
der Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes entstanden ist,
2.
die Haftung des Verfrachters wegen Verlust oder Beschädigung auf höhere als die in § 504 vorgesehenen Beträge begrenzt ist.


Benachbarte Paragraphen


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gesetzlichen Vorschriften wie § 507 HGB, Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM, Art. 20, 21 CMNI zu Gunsten des Auftraggebers erweitert, (2) der. Spediteur als Verfrachter in den in § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB aufgeführten Fällen des nautischen Verschuldens oder Feuers an


Webseiten zum Paragraphen

§ 512 HGB Abweichende Vereinbarungen Handelsgesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a49022.htm
(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels kann nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird. (2)

.§ 512 HGB - Brennecke & Partner

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512 HGB. (1) Diese Haftung des Kapitäns besteht nicht nur gegenüber dem Reeder, sondern auch gegenüber dem Befrachter, Ablader und Ladungsempfänger, dem Reisenden und der Schiffsbesatzung. (2) Der Kapitän wird dadurch, daß er auf Anweisung des Reeders ge

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Aber auch hier hätte man sich an für die Praxis wichtigen Stellschrauben einige detailliertere Ausführungen gewünscht, so z.B. zu den geänderten §§ 449, 466 HGB bzw. zu § 512 HGB, also den Bestimmungen, die sich mit der Reichweite der Privatautonomie bei

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  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 512 HGB
    § 512 Abs. 1 HGB oder § 512 Abs. I HGB
    § 512 Abs. 2 HGB oder § 512 Abs. II HGB

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