§ 524 HGB, Traditionswirkung des Konnossements
Paragraph 524 Handelsgesetzbuch

Die Begebung des Konnossements an den darin benannten Empfänger hat, sofern der Verfrachter das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. Gleiches gilt für die Übertragung des Konnossements an Dritte.


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§ 524 HGB Traditionswirkung des Konnossements Handelsgesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a49034.htm
Die Begebung des Konnossements an den darin benannten Empfänger hat, sofern der Verfrachter das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. Gleiches gilt für die.

HGB § 524 Traditionswirkung des Konnossements - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_524/
25. 4. 2013. 4Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20.4.2013 (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013. 5Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20.4.2013 (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013. 6Anm. d. Red.: § 524 i. d. F.

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  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 524 HGB
    § 524 Abs. 1 HGB oder § 524 Abs. I HGB

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