(1) Der Verfrachter kann, sofern er nicht ein Konnossement ausgestellt hat, einen Seefrachtbrief ausstellen. Auf den Inhalt des Seefrachtbriefs ist § 515 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abladers der Befrachter tritt.
(2) Der Seefrachtbrief dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluss und Inhalt des Stückgutfrachtvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Verfrachter. § 517 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Seefrachtbrief ist vom Verfrachter zu unterzeichnen; eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt.
(4) Dem Seefrachtbrief gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Seefrachtbrief, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Seefrachtbrief). Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung und der Vorlage eines elektronischen Seefrachtbriefs sowie die Einzelheiten des Verfahrens über nachträgliche Eintragungen in einen elektronischen Seefrachtbrief zu regeln.
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http://www.spedilehrer.de/images/Texte/Schwerin_2017/WIESKE/Elektr.%20Frachtdok...
4. Rechtliche Bedingungen. ERA 600 (2007): Art. 3 S.3: „Dokument kann durch…elektr. Authentisierungsmethode unterzeichnet sein.“ HGB: Elektronischer FB: §§ 408, 3 (FB);. 443, 3( LS); 475c, 4 (LagS); 516, 3 (BL); 526, 4(SeeFB) Voraussetzung: Authentizität
http://www.seerecht.de/wp-content/uploads/dvis-vortrag-20141027-shr-reformG-mul...
27.10.2014 - 408 HGB (Frachtbrief). – insbesondere neue VO-Ermächtigung zum elektronischen Frachtbrief. – ansonsten weichen die Regelungen über den (Multimodal-)Frachtbrief (§§ 408,. 409 HGB) und den Seefrachtbrief (§ 526 HGB) erheblich voneinander ab. •
https://www.soldan.de/media/pdf/ec/97/ac/9783406610271_inh.pdf
407 bis 475h HGB. Die in der ersten Auflage kommentierten internationalen Transport- rechtsübereinkommen waren inzwischen – mit Ausnahme der CMR, zu der ... 481–526. 751. Erster Untertitel. Allgemeine Vorschriften .................. 481–497. 751. Zweiter
http://www.thonfeld.de/Downloads/4%20Seeschifffahrt%20kurz.pdf
Sonderbestimmungen über Konnossemente. (§§ 513 – 525 HGB). • § 526 HGB regelt erstmals den Seefrachtbrief und dessen Bedeutung. • Verjährung: §§ 605 - 610 HGB. Das neue Seehandelsrecht ist damit primär zu einem. Seefrachtrecht geworden mit Sondervorschri
https://www.telekom.com/resource/blob/488836/78d583ddc8fa35c2cf4614473fe9e539/d...
31.12.2016 - 2.423.526. EUR. 15. Consortium 2 S.à r.l., Luxemburg. 1.14. 100,00 %. 2.395.668. EUR. 16. Cosmoholding International B.V., Amsterdam. 1.11. 99,00 %. 1.600.000. EUR. 16. Cosmoholding International B.V., Amsterdam. 1.75. 1,00 %. 1.600.000. EUR
https://www.sap.com/docs/download/investors/2016/sap-2016-geschaeftsbericht-hgb...
31.12.2016 - Rechnungslegung der SAP SE 2016 (HGB) | Anhang der SAP SE für das Geschäftsjahr 2016. 7. Anhang der SAP SE für ...... dem verbleibenden passivischen Überhang nach Verrechnung des Erfüllungsbetrags der Arbeitszeitkontenverpflichtungen in. Höh
https://www.buzer.de/gesetz/3486/al37969-0.htm
25.04.2013 - Text § 526 HGB a.F. in der Fassung vom 25.04.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831)
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
Rz. 118 Abschließend ist die Voraussetzung für die Befreiung von der Anwendung der speziellen Vorschriften als KapG für ein TU die Offenlegung der in § 264 Abs. 3 Nr. 5 HGB genannten Unterlagen. Konkret müssen die gesetzlichen Vertreter des TU im BAnz in
http://law-of-the-sea.de/seehandelsrecht/
HGB befinden sich im ersten Untertitel die Allgemeinen Vorschriften §§ 481-497 HGB, im zweiten Untertitel Regelungen über die Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes §§ 498-512 HGB, sowie im dritten Untertitel Normen über die Beförderungsdokume
http://www.aok-business.de/nc/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenbank/anz...
25.04.2013 - (1) 1Der Frachtführer hat für alle Forderungen aus dem Frachtvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Beförderung übergebenen Gut des Absenders oder eines Dritten, der der Beförderung des Gutes zugestimmt hat. 2An dem Gut des Absenders hat der
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172/
481-526. Erster Untertitel: Allgemeine Vorschriften. 481-497. Zweiter Untertitel: Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes. 498-512. Dritter Untertitel: Beförderungsdokumente. 513-526. Zweiter Titel: Reisefrachtvertrag. 527-535. Zweiter Unterabs