§ 537 HGB, Begriffsbestimmungen
Paragraph 537 Handelsgesetzbuch

Im Sinne dieses Unterabschnitts ist

1.
ein Beförderer eine Person, die einen Vertrag über die Beförderung eines Fahrgasts über See (Personenbeförderungsvertrag) schließt;
2.
ein Fahrgast eine Person, die
a)
auf Grund eines Personenbeförderungsvertrags befördert wird oder
b)
mit Zustimmung des Beförderers ein Fahrzeug oder lebende Tiere, die auf Grund eines Seefrachtvertrags befördert werden, begleitet;
3.
Gepäck jeder Gegenstand, der auf Grund eines Personenbeförderungsvertrags befördert wird, ausgenommen lebende Tiere;
4.
Kabinengepäck das Gepäck, das ein Fahrgast in seiner Kabine oder sonst in seinem Besitz hat, einschließlich des Gepäcks, das ein Fahrgast in oder auf seinem Fahrzeug hat;
5.
ein Schifffahrtsereignis ein Schiffbruch, ein Kentern, ein Zusammenstoß oder eine Strandung des Schiffes, eine Explosion oder ein Feuer im Schiff oder ein Mangel des Schiffes;
6.
ein Mangel des Schiffes eine Funktionsstörung, ein Versagen oder eine Nichteinhaltung von anwendbaren Sicherheitsvorschriften in Bezug auf einen Teil des Schiffes oder seiner Ausrüstung, wenn dieser Teil oder diese Ausrüstung verwendet wird
a)
für das Verlassen des Schiffes, die Evakuierung oder die Ein- und Ausschiffung der Fahrgäste,
b)
für den Schiffsantrieb, die Ruderanlage, die sichere Schiffsführung, das Festmachen, das Ankern, das Anlaufen oder Verlassen des Liege- oder Ankerplatzes oder die Lecksicherung nach Wassereinbruch oder
c)
für das Aussetzen von Rettungsmitteln.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Verlautbarung Nr. 4 vom 6. Oktober 2017 - BAFA

https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesamt/apas_verlautbarung_04_lis...
06.10.2017 - Art. 14 VO (EU) Nr. 537/2014 sieht vor, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der APAS jährlich eine Liste der geprüften Unternehmen von ... öffentlichem Interesse im Sinne von § 319a Abs. 1 S. 1 HGB oder Teil einer ununterbrochene

Referentenentwurf ... - Wirtschaftsprüferkammer

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27.03.2015 - vorgeschlagen. Die Änderungen betreffen insbesondere die Klarstellung der von der Ver- ordnung (EU) Nr. 537/2014 erfassten Unternehmen in § 317 Absatz 3a HGB-E, die soge- nannte Pflichtrotation in § 318 Absatz 1a HGB-E, die Erbringung von Ni

umsetzung der eu-reform der abschlussprüfung 17. juni 2016

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17.06.2016 - 15 Vgl. § 324 Abs. 2 HGB i. d. F. des AReG. 16 Vgl. Art. 39 Abs. 6 Richtlinie 2014/56/EU vom 16. April 2014. 17 Vgl. Art. 16 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 mit Verweis auf Art. 2 Abs. 1 Buchstaben f und t der. Ric

Transparenzbericht 2009 - FALK GmbH & Co KG

https://www.falk-co.de/storage/files/transparenzbericht_2017.pdf
(WpHG) mit Aktien oder Schuldtiteln in. Anspruch nehmen (Kapitalmarktorientierte. Unternehmen i. S. d. § 264d HGB). Die Regeln der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zum Transparenzbericht (Art. 13. EU-VO 537/2014) gelten grundsätzlich ab dem 17.6.2016. Für Ge

Hinweise zum Auswahlverfahren des Abschlussprüfers bei ... - Deloitte

https://www2.deloitte.com/content/dam/Deloitte/de/Documents/audit/wp-hinweise-a...
17.03.2016 - (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des. Rates über spezifische ... wird (§ 340k Abs. 1 Satz 1 bzw. § 341k Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 318 Abs. 1a HGB n.F.). .... regelt § 319a Abs. 3 HGB n.F. ausdrücklich, dass der Prüfungsausschus


Webseiten zum Paragraphen

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

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Sowohl die überarbeitete Abschlussprüferrichtlinie als auch die EU-VO Nr. 537/2014 sind am 16.6.2014 in Kraft getreten. Die EU-VO Nr. 537/2014 gilt ab dem 17.6.2016 unmittelbar. Daher werden durch das AReG lediglich Mitgliedstaatenwahlrechte in das HGB a

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29.06.2009 - Das Landgericht ist als Beschwerdegericht nach § 335 Abs. 4 HGB auch für die Entscheidung über einen Einspruch gegen die frühere Androhungsverfügung (und einen damit verbundenen Wiedereinsetzungsantrag) zuständig, der erst nach Erlass der mi

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Genannt sei hier vor allem der Art. 31 II des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr. Greifen die vorgenannten Regelungen nicht, kommen die §§ 537 ff. HGB zur Anwendung. Nach Klärung der Begriffsbestimmungen in § 537 HGB, folgen insbeso

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Abschlussprüfungsreformgesetz - NWB Datenbank

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  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Zweiter Unterabschnitt: Personenbeförderungsverträge › § 537

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 537 HGB
    § 537 Abs. 1 HGB oder § 537 Abs. I HGB

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