Im Sinne dieses Unterabschnitts ist
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https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesamt/apas_verlautbarung_04_lis...
06.10.2017 - Art. 14 VO (EU) Nr. 537/2014 sieht vor, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der APAS jährlich eine Liste der geprüften Unternehmen von ... öffentlichem Interesse im Sinne von § 319a Abs. 1 S. 1 HGB oder Teil einer ununterbrochene
https://www.wpk.de/fileadmin/documents/WPK/Rechtsvorschriften/BMJV_Referentenen...
27.03.2015 - vorgeschlagen. Die Änderungen betreffen insbesondere die Klarstellung der von der Ver- ordnung (EU) Nr. 537/2014 erfassten Unternehmen in § 317 Absatz 3a HGB-E, die soge- nannte Pflichtrotation in § 318 Absatz 1a HGB-E, die Erbringung von Ni
https://www.bdo.de/getattachment/def33cc2-b7f1-4b75-9e47-c27f7a3e2344/attachmen...
17.06.2016 - 15 Vgl. § 324 Abs. 2 HGB i. d. F. des AReG. 16 Vgl. Art. 39 Abs. 6 Richtlinie 2014/56/EU vom 16. April 2014. 17 Vgl. Art. 16 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 mit Verweis auf Art. 2 Abs. 1 Buchstaben f und t der. Ric
https://www.falk-co.de/storage/files/transparenzbericht_2017.pdf
(WpHG) mit Aktien oder Schuldtiteln in. Anspruch nehmen (Kapitalmarktorientierte. Unternehmen i. S. d. § 264d HGB). Die Regeln der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zum Transparenzbericht (Art. 13. EU-VO 537/2014) gelten grundsätzlich ab dem 17.6.2016. Für Ge
https://www2.deloitte.com/content/dam/Deloitte/de/Documents/audit/wp-hinweise-a...
17.03.2016 - (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des. Rates über spezifische ... wird (§ 340k Abs. 1 Satz 1 bzw. § 341k Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 318 Abs. 1a HGB n.F.). .... regelt § 319a Abs. 3 HGB n.F. ausdrücklich, dass der Prüfungsausschus
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
Sowohl die überarbeitete Abschlussprüferrichtlinie als auch die EU-VO Nr. 537/2014 sind am 16.6.2014 in Kraft getreten. Die EU-VO Nr. 537/2014 gilt ab dem 17.6.2016 unmittelbar. Daher werden durch das AReG lediglich Mitgliedstaatenwahlrechte in das HGB a
https://openjur.de/u/141081.html
29.06.2009 - Das Landgericht ist als Beschwerdegericht nach § 335 Abs. 4 HGB auch für die Entscheidung über einen Einspruch gegen die frühere Androhungsverfügung (und einen damit verbundenen Wiedereinsetzungsantrag) zuständig, der erst nach Erlass der mi
http://law-of-the-sea.de/die-befoerderungsvertraege/
Genannt sei hier vor allem der Art. 31 II des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr. Greifen die vorgenannten Regelungen nicht, kommen die §§ 537 ff. HGB zur Anwendung. Nach Klärung der Begriffsbestimmungen in § 537 HGB, folgen insbeso
https://gesetze-in-app.de/HGB/318
Werden ab dem in Satz 1 genannten elften Geschäftsjahr mehrere Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gemeinsam zum Abschlussprüfer bestellt, verlängert sich die Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/581359/
Mit § 318 Absatz 1a HGB wird die mit Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 eingeräumte Möglichkeit zur Verlängerung der Höchstlaufzeit von Mandaten zur Abschlussprüfung bei kapitalmarktorientierten Unternehmen vollumfänglich ausgeübt, währ