§ 539 HGB, Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden
Paragraph 539 Handelsgesetzbuch

(1) Der Beförderer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung von Kabinengepäck oder von anderem Gepäck entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis während der Beförderung eingetreten ist und auf einem Verschulden des Beförderers beruht. Bei Verlust oder Beschädigung von Kabinengepäck auf Grund eines Schifffahrtsereignisses und bei Verlust oder Beschädigung anderen Gepäcks wird das Verschulden vermutet.


(2) Der Beförderer haftet entsprechend Absatz 1 auch für den Schaden, der daraus entsteht, dass das Gepäck dem Fahrgast nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Ankunft des Schiffes, auf dem das Gepäck befördert worden ist oder hätte befördert werden sollen, wieder ausgehändigt worden ist. Die Haftung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die verspätete Aushändigung auf Arbeitsstreitigkeiten zurückzuführen ist.


(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 haftet der Beförderer nicht für den Schaden, der durch Verlust, Beschädigung oder verspätete Aushändigung von Geld, begebbaren Wertpapieren, Gold, Silber, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenständen oder sonstigen Wertsachen entsteht, es sei denn, dass solche Wertsachen bei dem Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt worden sind.


(4) Die Beförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst folgende Zeiträume:

1.
hinsichtlich des Kabinengepäcks mit Ausnahme des Gepäcks, das der Fahrgast in oder auf seinem Fahrzeug hat,
a)
den Zeitraum, in dem sich das Kabinengepäck an Bord des Schiffes befindet, einschließlich des Zeitraums, in dem das Kabinengepäck ein- und ausgeschifft wird,
b)
den Zeitraum, in dem das Kabinengepäck auf dem Wasserweg vom Land auf das Schiff oder umgekehrt befördert wird, wenn die Kosten dieser Beförderung im Beförderungspreis inbegriffen sind oder wenn das für diese zusätzliche Beförderung benutzte Wasserfahrzeug dem Fahrgast vom Beförderer zur Verfügung gestellt worden ist, sowie
c)
den Zeitraum, in dem sich der Fahrgast in einer Hafenstation, auf einem Kai oder in oder auf einer anderen Hafenanlage befindet, wenn das Kabinengepäck von dem Beförderer oder seinen Bediensteten oder Beauftragten übernommen und dem Fahrgast nicht wieder ausgehändigt worden ist;
2.
hinsichtlich anderen Gepäcks als des in Nummer 1 genannten Kabinengepäcks den Zeitraum von der Übernahme durch den Beförderer an Land oder an Bord bis zur Wiederaushändigung.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Praxisticker Nr. 539: BGH verschärft die Haftung von Steuerberatern ...

http://www.stbv-bremen.de/uploads/media/Nr_539_Praxisticker_StB-Haftung-Insolve...
21.04.2017 - verfahren oder alsbald nach Insolvenzeröffnung stillgelegt werden wird. BGB § 675; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 2 a) Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steu- erberater ist verpflichtet zu prüfen, ob sich auf der

IFRS Praxishandbuch - Verlag Franz Vahlen GmbH

http://www.vahlen.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Petersen-IFRS-Praxishandbuch-9...
Ziel dieses Buches ist es, dem fachkundigen Leser die komplexe Materie der inter- nationalen Rechnungslegung möglichst praxisnah und leicht verständlich näher zu bringen. Mit diesem Werk werden die verantwortlichen Entscheidungsträger in den Unternehmen

Aktuelles zum HGB-Abschluss - Münchner Bilanzgespräche

http://www.muenchner-bilanzgespraeche.de/downloads/12_MBG_20140130/MBG_20140130...
30.01.2014 - Angabe der Organbezüge (§ 285 Nr. 9 Buchst. a und b HGB) im Anhang darf grds. unterbleiben, wenn sich daraus ... BMJ vom 20.04.2010. 30.01.2014. Aktuelles zum HGB-Abschluss // WP StB Karl Petersen // Dr. Kleeberg & Partner GmbH. 3 ..... vom

Untitled - Hochtief

https://www.hochtief.de/hochtief/mmdbdownload?id=145523&format=4
31.12.2012 - 0,00. 67.952,35. 58. 116.863.539,14. 235.863. 1. Sonstige betriebliche Erträge davon aus Währungsumrechnung: EUR 0,00 (Vorjahr: TEUR 22.555). 2. Sonstige betriebliche ... des Jahresabschlusses, die unter Inanspruchnahme der Erleichterungen g

Bundesrat Allgemeine Verwaltungsvorschrift - Bundestag

http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2014/0539-14.pdf
Drucksache 539/14. 05.11.14. AS - G - In. Allgemeine. Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung. Neunte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der. Allgemeinen ... worden. Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) war bis 31. ... wurde in ein Aktivierungsw


Webseiten zum Paragraphen

Anhang nach HGB / 5.3.9 Zusätzliche Angaben | Finance Office ...

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/anhang-nach-hgb-539-zu...
Zusätzliche Angaben, wenn ein (den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes) Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht vermittelt wird (§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB (Kerntaxonomie 6.1, Zeilen 5267–5269). Hier überrascht insbesondere, dass keine tie

Bundesrat 539/14: Neunte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur ...

https://www.umwelt-online.de/cgi-bin/parser/Drucksachen/drucknews.cgi?texte=053...
05.11.2014 - Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) war bis 31. Dezember 2009 die Aktivierung immaterieller Vermögensgegenstände, die nicht entgeltlich erworben wurden, nicht erlaubt. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisieru

HGB - Handelsgesetzbuch zitieren - Literaturgenerator

https://www.literatur-generator.de/generator?id=VxHR9swHHvUC
Autor(en):, Deutschland Deutschland;. Verlag: "Издательство ""Проспект""" (). Auflage / Edition: (2016). ISBN: 539-2-042-406-. Seiten: 1-283. Blick ins Buch bei Amazon zu meinen Büchern hinzufügen. Zitierformate. Daten anpassen (wird nicht gespeichert).

Die Beförderungsverträge - LAW OF THE SEA

http://law-of-the-sea.de/die-befoerderungsvertraege/
Greifen die vorgenannten Regelungen nicht, kommen die §§ 537 ff. HGB zur Anwendung. Nach Klärung der Begriffsbestimmungen in § 537 HGB, folgen insbesondere in den §§ 538 und 539 HGB Regelungen über die Haftung des Beförderers für Personenschäden und für

Service & Notdienst » HGB HAMM | Wohnen in Hamm

https://www.hgb-hamm.de/service-fuer-mieter/service-notdienst/
BS, 02381 97 39 539. Elektro, Fa. Hegel, 02381 76 660. Rohrreinigung, Fa. Brüggemann, 02381 30 30 30. Kabelfernsehen/Radio, Tele Columbus, 030 33 888 000. Schlüsseldienst, Fa. Schroeder & Sohn, 02381 980 140. ab 17 Uhr, 0151 213 648 52. Fenster und Türen


  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Zweiter Unterabschnitt: Personenbeförderungsverträge › § 539

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 539 HGB
    § 539 Abs. 1 HGB oder § 539 Abs. I HGB
    § 539 Abs. 2 HGB oder § 539 Abs. II HGB
    § 539 Abs. 3 HGB oder § 539 Abs. III HGB
    § 539 Abs. 4 HGB oder § 539 Abs. IV HGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Handelsgesetzbuch.net