§ 540 HGB, Haftung für andere
Paragraph 540 Handelsgesetzbuch

Der Beförderer hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden, wenn die Leute und die Schiffsbesatzung in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient.


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Rechnungslegung deR sAP se 2014 (hgB) - SAP.com

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HGB-Jahresabschluss 2016 - Hamborner REIT AG

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Kommentar zum Handelsgesetzbuch (HGB ... - McLegal

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Kommentar zum. Handelsgesetzbuch. (HGB). Herausgegeben von. Dr. Hartmut Oetker. Universitätsprofessor an der Universität zu Kiel. Richter am Thüringer Oberlandesgericht. 4. Auflage 2015 ...

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25.04.2013 - Text § 540 HGB a.F. in der Fassung vom 25.04.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831)

Die Beförderungsverträge - LAW OF THE SEA

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HGB zur Anwendung. Nach Klärung der Begriffsbestimmungen in § 537 HGB, folgen insbesondere in den §§ 538 und 539 HGB Regelungen über die Haftung des Beförderers für Personenschäden und für Gepäck- und Verspätungsschäden. § 540 HGB regelt die Haftung des

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Cisch/Kruip, Baustelle Betriebsrentenanpassung im Konzern, NZA 2010, 540. •. Dörfler, Schulden aus Erfüllungsrückstand, WPg 2017, S. 595. •. Döring/Weppler, Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG, BB 2009, S. 1403. •. Drinhausen/Dehmel, Zur Umsetzung

HGB - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172/
Änderungsdokumentation: Das Handelsgesetzbuch (HGB) v. 10. 5. 1897 (RGBl S. 219) ist u. a. geändert worden durch Art. 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften v.

HGB § 160 Haftung des Gesellschafters - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_160/
... Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden · § 540 Haftung für andere · § 541 Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden · § 542 Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden · § 543 Zinsen und Verfahrenskosten · § 544 Rechnun


  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Zweiter Unterabschnitt: Personenbeförderungsverträge › § 540

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 540 HGB
    § 540 Abs. 1 HGB oder § 540 Abs. I HGB

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