§ 547 HGB, Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
Paragraph 547 Handelsgesetzbuch

(1) Wird einer der Leute des Beförderers oder des ausführenden Beförderers wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck eines Fahrgasts in Anspruch genommen, so kann auch er sich auf die für den Beförderer oder den ausführenden Beförderer geltenden Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen, wenn er in Ausübung seiner Verrichtungen gehandelt hat. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied der Schiffsbesatzung in Anspruch genommen wird.


(2) Eine Berufung auf die Haftungsbeschränkungen nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner selbst vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.


(3) Sind für den Schaden sowohl der Beförderer oder der ausführende Beförderer als auch eine der in Absatz 1 genannten Personen verantwortlich, haften sie als Gesamtschuldner.


Benachbarte Paragraphen


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30.09.2011 - Geschäftsanschrift: SH+C Schwarz Hempe & Coll. GmbH WPG/StBG ◇ Linprunstr. 49 ◇ 80335 München ◇ Tel. (089) 547 090-230 ◇ Fax (089) 547 090-299 ◇ eMail RHempe@shc.de. [D:\!In_Bearb\IDW_RSHFA7nF_30Sep2011.docx]. Richard Hempe WP/StB, Prälat-Wo

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nschlag (Cena podľa rozpočtu) kann, so sieht es das slowakische Recht in § 547 HGB ausdrücklich vor, als Basis herangezogen werden. Bei fehlender Vergütungsvereinbarung wird eine angemessene Vergütung (Cena ktorá sa obvykle platí, VGL. § 546 Absatz 1 Sat

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HSH Nordbank - Seite 547 - Bondboard

http://bondboard.arielgrafik.de/forum/showthread.php?101-HSH-Nordbank/page547
3 wochen verkauft. heute könnte ich mir natürlich in den a... beissen. der reiz den schönen gewinn einzusacken war zu gross und der depotanteil nicht mehr "gesund". persönlich glaub ich an einen tender über HGB buchwert. gibt natürlich auch andere, nicht


  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Zweiter Unterabschnitt: Personenbeförderungsverträge › § 547

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 547 HGB
    § 547 Abs. 1 HGB oder § 547 Abs. I HGB
    § 547 Abs. 2 HGB oder § 547 Abs. II HGB
    § 547 Abs. 3 HGB oder § 547 Abs. III HGB

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